Landwirtschaft: Neue Regelungen zum Landerwerb für Ausländer

Gesetzesänderungen sehen neue Anforderungen für Ausländer vor, die den Landerwerb beeinträchtigen und erschweren.

Seit dem 1. Juli 2017 gelten neue Regelungen zum Erwerb von landwirtschaftlich genutztem Land. Einige alte Regelungen im Landprivatisierungsgesetz wurden gestrichen – etwa dass ein Unternehmen in bestimmtem Umfang Einnahmen aus Landwirtschaft erzielen muss und die Geschäftsführer besondere Qualifikationen im Bereich der Landwirtschaft aufweisen müssen.

Im Gegenzug wurden neue Regelungen eingeführt, die sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gelten, die Land für landwirtschaftliche Nutzung erwerben möchten. Diese Regelungen erschweren den Erwerb solchen Landes.

Land für die landwirtschaftliche Nutzung kann nun – jenseits von Staatsbürgern der Republik Lettland – lediglich von natürlichen Personen mit einem Ausweisdokument eines EU-Mitgliedstaats, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erworben werden.

Im Falle natürlicher Personen, die keine lettischen Staatsbürger sind, ist der Kauf nur dann wirksam, wenn ein Nachweis über Kenntnisse der lettischen Sprache auf dem Niveau von mindestens B2 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) vorgelegt wird.

Im Falle von juristischen Personen müssen die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten hinter der Gesellschaft angegeben werden. Des Weiteren müssen die (Mehrheits-)Gesellschafter / Eigentümer sowie alle vertretungsberechtigten Personen (wie Geschäftsführer) ebenfalls einen Nachweis über Lettischkenntnisse auf dem Niveau B2 führen können.

Ferner dürfen natürliche oder juristische Personen nicht mehr als 2 000 ha landwirtschaftlichen Flächen besitzen. Gegebenenfalls kann dieser Umfang von der jeweiligen Gemeinde eingeschränkt werden.

Die Anforderungen werden im Rahmen eines Landerwerbs wie folgt umgesetzt: Beim Erwerb muss der Käufer vorab einen Genehmigungsantrag bei der jeweiligen Gemeinde stellen. In diesem Antrag wird zum einen die Nutzung des Lands beschrieben. Zum anderen werden dem Antrag die notwendigen Unterlagen beigefügt, um etwa die Sprachkenntnisse zu belegen. Ggf. kann der Erwerber auch von der Gemeinde eingeladen werden, vorstellig zu werden und die geplante Nutzung zu präsentieren. Die Zustimmung zum Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen erteilt die Gemeinde dann schriftlich. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird der Kaufvertrag wirksam.

Quelle: Änderungsgesetz zum Landprivatisierungsgesetz vom 31. Mai 2017, Nr. OP 2017/106.5

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