Kritik am Arbeitgeber als Kündigungsgrund

Czech Republic: Das Verfassungsgericht beurteilte die Zulässigkeit einer Kündigung wg. Kritik am Arbeitgeber

Das Verfassungsgericht hat sich erneut mit der Zulässigkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen wg. Kritik am Arbeitgeber befasst.

 

In der zur Entscheidung anstehenden Streitigkeit hatte die Beschwerdeführerin, die auf einem Rathaus beschäftigt war, ihre Vorgesetzten (die Bürgermeisterin und weitere Führungskräfte der Stadtverwaltung) im örtlichen Wochenblatt kritisiert. Konkret beschuldigte sie diese der Schikane und Unterdrückung und machte sie für die mangelnde Krisenbereitschaft der Stadt verantwortlich.

 

Nachdem sie öffentlich diese Kritik geäußert hatte, wurde der Beschwerdeführerin wg. schwerwiegender Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten gekündigt. Nach Auffassung des Arbeitgebers lag diese Pflichtverletzung darin begründet, dass die Arbeitnehmerin mit ihren Aktivitäten die Glaubwürdigkeit der Gebietskörperschaft untergraben hatte.

 

Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die Kündigung, indem sie eine Klage einreichte, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung anstrengte. Das erstinstanzliche Gericht wies ihre Klage ab, und diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht aufrechterhalten. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde ein.

 

In seiner Entscheidung gelangte das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden waren und die Kündigung in dieser Hinsicht rechtens war.

 

Dieses Fazit begründete das Verfassungsgericht durch Verweis auf seine frühere Entscheidungspraxis, wonach bei der Beurteilung einer konkreten Äußerung stets zu unterscheiden ist, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt – dies deshalb, weil für die Zulässigkeit von Äußerungen in jeder dieser Kategorien andere Kriterien gelten. Lediglich Werturteile genießen den Schutz der Rechtsvermutung zulässiger Kritik, nicht aber Tatsachenbehauptungen: deren Wahrheitsgehalt muss vom Kritiker belegt werden. 

 

Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts ergibt sich damit, dass die Kritik an Vorgesetzten ein Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein kann – nämlich dann, wenn die kritischen Behauptungen  unwahr sind. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.

 

 

 

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