Krankenversicherungsbeiträge bei Einkommen aus mehreren Quellen

Arbeitgeber müssen Krankenversicherungsbeiträge zumindest von der Mindestbemessungsgrundlage abführen.

Sobald das Einkommen aus einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis höher als der Mindestlohn ist, ist der Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13,5% des in Ansatz gebrachten Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers abzuführen; die auf eine parallele „Nebentätigkeit“ anfallenden Versicherungsbeiträge müssen in einem solchen Fall dann nicht auf die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des Mindestlohns hochgerechnet werden.

Erwirtschaftet der Arbeitnehmer in keinem seiner Beschäftigungsverhältnisse die Mindestbemessungsgrundlage, so nimmt der von ihm entsprechend bevollmächtigte Arbeitgeber die Hochrechnung der Versicherungsbeiträge auf ein Niveau vor, das der Bemessungsgrundlage in Höhe des Mindestlohns entspricht, also 11.000 CZK.

Erzielt ein Arbeitnehmer in seinem „Hauptarbeitsverhältnis“ die Mindestbemessungsgrundlage, in der Nebenbeschäftigung aber nicht, so muss dem zweiten Arbeitgeber eine Bescheinigung vorgelegt werden, wonach der Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber Versicherungsbeiträge abführt, die auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage errechnet wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung bleibt es dem zweiten Arbeitgeber dann erspart, die Hochrechnung bis in Höhe des Mindestlohns vorzunehmen; er führt in einem solchen Fall Beitragszahlungen auf der Grundlage der tatsächlichen Einkommenshöhe ab.

Wo ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis parallel zur selbständigen Erwerbstätigkeit abläuft, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine sog. „Ehrenerklärung“ vorzulegen, wonach er als selbständig Erwerbstätiger zumindest die Mindestbeitragszahlungen zur Krankenversicherung leistet, woraufhin der Arbeitgeber „seine“ Beitragszahlungen auf der Höhe des tatsächlichen (bei ihm erwirtschafteten) Einkommens leistet.

Soweit ein Arbeitgeber einen Ausländer aus einem EU-Mitgliedsstaat beschäftigt, der auch weiterhin Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis in seinem Heimatland bezieht (wo er ständig wohnhaft gemeldet ist), so muss dieser Arbeitnehmer dem tschechischen Arbeitgeber das Formular A1 vorlegen, zum Nachweis der Tatsache, dass er auch weiterhin der gesetzlichen Krankenversicherung im Staat seines ständigen Wohnsitzes unterliegt. In einem solchen Fall leistet der Arbeitgeber keine Zahlungen in die Krankenversicherung nach tschechischen Vorschriften (sollte sich aber in seinem eigenen Interesse kundig machen, ob er nicht etwa zu Beitragszahlungen gemäß dem Recht desjenigen Staates verpflichtet ist, in dessen Versicherungssystem der Arbeitnehmer eingebunden ist).

Quelle: Ges. über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

 

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