Klare Regeln für Lobbyarbeit in Estland

Neue Lobbying-Leitlinien für staatliche Angestellte

Lobbying und die aktive Beteiligung von Interessengruppen sind Teil der demokratischen Entscheidungsfindung. Unter Lobbyismus versteht man die direkte oder indirekte, strukturierte und organisierte Tätigkeit eines Lobbyisten mit Beamten, politischen Entscheidungsträgern oder deren Vertretern, um politische Entscheidungen zu beeinflussen und ihre Interessen zu vertreten. Damit die Lobbying- und Interessenvertreter-Beziehungen transparent und für alle nachvollziehbar sind, müssen sich alle Beteiligten an Grundsätze halten.

Lobbyisten können Rechtsanwälte, Berater, PR-Spezialisten, Industrie- und Handelskammern, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Freiwilligen- und Interessenverbände, andere Organisationen, Verbände und Personen sein. Sie vertreten in der Regel Interessen von Wirtschaftsteilnehmern oder Bürgern.

Die estnische Regierung hat am 11.03.2021 die vom Justizministerium erarbeiteten Lobby-Leitlinien für Beamte verabschiedet. Diese wurden auf der Grundlage der Empfehlungen der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) entwickelt.

Der Verhaltensregeln zum Verkehr mit Lobbyisten gelten für Mitglieder der Leitungsebene der Ministerien, Leiter von anderen Regierungsbehörden sowie deren Stellvertreter. Die Verantwortung für die Implementierung, Einhaltung und Überwachung dieser Praxis trägt der Amtsleiter. Im Dokument werden die Begriffe „Lobbying“ und „Lobbyist“ definiert und präzisiert.

Ein Amtsträger oder eine mit ihm verbundene Person darf von einem Lobbyisten oder einer Person, die er vertritt, keine Geschenke oder andere Vergünstigungen annehmen oder erbitten, außer aus Gründen der allgemeinen Höflichkeit. Über Treffen mit Interessengruppen und Lobbyisten, die im Rahmen beruflicher Tätigkeit stattfinden, müssen Beamte öffentlich detaillierte Rechnung ablegen.

War ein Beamter unmittelbar vor seinem Dienstantritt als Lobbyist oder im Namen einer Interessengruppe tätig, so darf er für die Dauer eines Jahres keine Handlungen oder Entscheidungen in Bezug auf diesen Lobbyisten oder diese Interessengruppe treffen.

Darüber hinaus darf ein Amtsträger für mindestens ein Jahr nach dem Ende seiner Tätigkeit keine Lobbyarbeit bei seiner früheren Dienststelle betreiben und nicht für solche Lobbyisten oder Interessengruppe arbeiten, über die er im letzten Jahr seiner Amtszeit Entscheidungen getroffen hat.

Die Leitlinien schaffen erstmals in Estland klare Vorgaben für Beamte im Lobbying-Bereich.

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