Eine berüchtigte Regelung zum Kampf gegen die Steuervermeidung ist zum 1. Januar 2019 aufgehoben worden
Ukaz Nr. 488, der zur Bekämpfung von Scheinstrukturen eingesetzt wurde, war vom 1. Januar 2013 an Kraft.
Mit dem Ukaz wurde ein Register der Gesellschaften und Unternehmer mit erhöhtem Risiko für Wirtschaftsstraftaten (nachfolgend „Register“ genannt) eingeführt. Aufgenommen in das Register wurde man beispielsweise bei Zahlungseingängen in Höhe von mehr als 5.000 Grundwerten (etwa 54.000 Euro) pro Monat, bei Tätigwerden von unbefugten Person für das Wirtschaftssubjekt oder wenn sich der tatsächliche Geschäftssitz der juristischen Person an einem anderen Ort als dem in der Satzung aufgeführten befand. Das Register wurde vom Ministerium für Steuern und Abgaben der Republik Belarus geführt.
Bei Geschäftsabschluss mit im Register gelisteten Subjekten trugen auch gutgläubige Vertragspartner das Risiko der Nacherhebung von Steuern aus einem solchen Geschäft, wenn sich etwa Buchungsbelege nachträglich als ungültig herausstellen sollten. Außerdem hafteten die Handelspartner bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung.
Statt dessen wurden neue Bestimmungen zum Kampf gegen Steuerverkürzung in den zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Steuerkodex aufgenommen.
Danach kann die Steuerbemessungsbasis und damit die Höhe der abzuführenden Steuern nachträglich in folgenden Fallgruppen korrigiert werden:
– bei falschen (Tatsachen-) Angaben in Bezug auf Wirtschaftstransaktionen;
– falsche Angaben über Steuerobjekte und (oder) Information, die für die Festsetzung und Entrichtung Steuern erforderlich sind;
– wenn Hauptziel einer Transaktion die Nichtzahlung (nicht vollständige Zahlung) und (oder) Vermeidung oder Erstattung von Steuern ist;
– wenn keine realen wirtschaftlichen Interessen hinter der Transaktion stehen.
Beweispflichtig für das Vorliegen einer der obenstehenden Fallgruppen sind die Steuerbehörden.
Bei Verdacht des Vorliegens einer der Fallgruppen übersendet das Departement für Finanzuntersuchung des Komitees für Staatskontrolle einen Bescheid an das Unternehmen, der die Gründe für die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage und die Neufestsetzung der Steuern (nachfolgend “Schlussfolgerung” genannt), enthält. Auch kann eine unplanmäßige Prüfung dieses Subjektes durchgesetzt werden. Parallel wird den Vertragspartnern eines solchen Unternehmens ein Vorschlag zur Selbstkorrektur der Steuerbemessungsgrundlage und der abzuführenden Steuern bei Wirtschaftstransaktionen mit diesem Unternehmen (nachfolgend “Vorschlag” genannt) übermittelt. Das Register der Gesellschaften und Unternehmer mit erhöhtem Risiko wird nicht mehr weitergeführt – Grund für eine Steuernachzahlung ist nunmehr allein eine konkrete Wirtschaftstransaktion.
Das Departement für Finanzuntersuchungen ist beauftragt, hat die Aufgabe, die Reihenfolge der Vorbildung und Einweisung der Schlussfolgerungen und Vorschläge festzulegende Einzelheiten für die Durchführung der einschlägigen Verwaltungsverfahren festzulegen.
Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 19.04.2019, 1/18308