In Belarus wurde das Gesetz über öffentlich-private Partnerschaften verabschiedet

Weißrussland: Investoren können jetzt Projekte in der Republik Belarus aufgrund der öffentlich-privaten Partnerschaftsvereinbarungen verwirklichen.

 Das Gesetz Nr. 345-З vom 30. Dezember 2015 („Gesetz”) legt den Grundstein zur Entwicklung von öffentlich-privaten Partnerschaften.

Im Gesetz wurden die Wirtschaftsbereiche, in denen die Partnerschaftsprojekte verwirklicht werden können, geregelt: Straßen- und Transportmanagement, öffentliche Einrichtungen, Gesundheitswesen, Energiewirtschaft, elektrisches Fernmeldewesen u.a. Das Gesetz sieht die Überlassung von Infrastruktur an private Partner zum Besitz und zur Nutzung (sogar unentgeltlich) vor. Dabei bleibt allerdings das Eigentum beim Staat. Andere Bedingungen können in einer Partnerschaftsvereinbarung festgelegt werden.

Das Gesetz sieht folgende Stufen der Entwicklung des öffentlich–privaten Partnerschaftsprojektes vor:
1. Die Behörden (oder öffentliche Unternehmen) bereiten die Angebote vor. Indes können die privaten Personen auch ihre Angebote vorschlagen.
2. Der private Partner wird von den Behörden durch Ausschreibungen gewählt. In der Gesetzgebung gibt es nur zwei Ausnahmen, bei denen der private Partner ohne Ausschreibung gewählt werden kann: höhere Gewalt und die nationale Sicherheit der Republik Belarus sicherzustellen.
3. Abschluss von Partnerschaftsvereinbarung
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung. Der Großteil der Gesetzbestimmungen ist nicht zwingend und kann mit dem Staat vereinbart werden.
Die Quellen für die Erstattung der Kosten zuzüglich der Gewinne des privaten Partners werden in der Vereinbarung aufgrund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens festgelegt. Gemäß dem Gesetz wird der Gewinn des privaten Partners und die Erstattung seiner Kosten aus folgenden Mitteln bezahlt: Veräußerung von Waren, Ausübung von Arbeiten, Erbringung von Dienstleistungen, die beim Betrieb des Objektes durchgeführt werden und durch die Verbraucherzahlungen erstattet werden; Finanzierung aus dem Staatshaushalt; sonstige nicht gesetzeswidrige Quellen.

Für die privaten Partner werden alle Garantien, die allgemein für Investoren gelten, gewährleistet (Garantie für die Geldüberweisungen, Garantie gegen Enteignung des Vermögens usw.). Außerdem ist es möglich, in der Vereinbarung Bestandschutz (engl. „grandfather clause“) zu vereinbaren – eine weltweite Praxis zum Schutz von Investoren, wonach verschärfende gesetzliche Neuregelungen keine Anwendung für den Investor finden, sondern vielmehr nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vereinbarung maßgeblich sein soll.

Das Gesetz tritt am 2. Juli 2016 in Kraft.

Für weitere Informationen folgen Sie bitte diesem Link.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 01.01.2016, 2/2340

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