Hurra, die Schule geht los…

Die Sommerferien neigen sich dem Ende zu und die künftigen Erstklässler können den Schulanfang gar nicht erwarten. In manchen Scheidungsfamilien wird freilich darum gekämpft, ob und wo das gemeinsame Kind die Schule antritt. 

 

Das Schulgesetz schreibt vor, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern, die das schulpflichtige Alter erreicht haben, ihre Kinder im April desjenigen Jahres einschulen lassen müssen, in dem das Kind mit dem Regelschulbesuch beginnen soll.

Der pflichtige Schulbesuch beginnt dabei gemäß Schulgesetz mit dem Schuljahr, welches auf den sechsten Geburtstag des Kindes folgt, es sei denn, es wurde eine sog. Zurückstellung gewährt. Der Erziehungsberechtigte hat die Möglichkeit, per schriftlichen Antrag um eine Zurückstellung der Einschulung nachzusuchen. Im Regelfall besuchen Schüler die Regelschule innerhalb des Schulsprengels, in dem sie ansässig sind, es sei denn, der Erziehungsberechtigte übt das Schulwahlrecht aus und lässt sie an einer anderen Schule einschulen.

Das Schulgesetz überlässt damit dem Erziehungsberechtigten die Entscheidung, in welcher Schule das Kind eingeschult wird, bzw. ob es Sinn macht, einen „Aufschub“ in Form einer Zurückstellung zu beantragen. Dabei hat der Gesetzgeber aber den Umstand außer Acht gelassen, dass die meisten Kinder gleich zwei Erziehungsberechtigte haben, die bezüglich dieser Fragen durchaus unterschiedlicher Auffassung sein können. Besonders problematisch stellt sich der Fall von geschiedenen Eltern dar, die in Fragen betreffend die Erziehung und das Wohl ihres Kindes zu Meinungsverschiedenheiten neigen. Der Hinweis erscheint wichtig, dass auch Eltern, die ihr Kind nur selten bzw. in Ausnahmefällen oder überhaupt nicht zu sehen bekommen, weiterhin die Rechtsstellung eines Erziehungsberechtigten innehaben.

Die Vornahme von Rechtsgeschäften namens Minderjährigen ist in den allgemeinen Vorschriften des Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, wonach für ein Elternteil, das namens des Kindes gegenüber einem gutgläubigen Dritten handelt, die Einwilligung des jeweils anderen Elternteils angenommen wird. In der Praxis bedeutet dies: erscheint das Kind zum Einschulungstermin mit nur einem Elternteil, so wird die Schule das Aufnahmeverfahren einleiten, ohne erst die Meinung des abwesenden Elternteils einzuholen. Auch wenn das erschienene Elternteil die Zurückstellung des Kindes beantragen sollte, wird die Schule zunächst ein Verfahren einleiten, um zu bestimmen, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr aufgeschoben werden sollte, und auch hierbei von der legitimen Erwartung ausgehen, dass das andere Elternteil eingewilligt hat (was natürlich nicht unbedingt der Fall sein muss).

Diese Annahme der Einwilligung des jeweils anderen Elternteils in die Handlungen, die eines der Elternteile namens des Kindes vornimmt, ist, wie der Jurist sagt, widerlegbar. Deshalb ist es bei Streitigkeiten betreffend die Schulpflicht angebracht, die Schule, bei der das Kind eingeschult werden soll, von der eigenen ablehnenden Haltung zu informieren, denn andernfalls wird die Schule von meiner Einwilligung ausgehen.

Können die Eltern zu keiner Einigung gelangen, was Schulwahl und Einschulungsalter anbelangt, bleibt nur der Weg, die Gerichte anzurufen, die dann im besten Interesse des Kindeswohls entscheiden. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Zustimmung des jeweils anderen Elternteils durch das vom Gericht für am angemessensten gehaltene Vorgehen ersetzt, sei es eine einjährige Zurückstellung oder die Einschulung zum Regeltermin (wobei im letzteren Fall das Kind primär an der Schule eingeschult werden wird, die gemäß Wohnort und Schulsprengel „zuständig“ ist).

Das Problem einer solchen gerichtlichen Ersatzregelung ist der Zeitdruck: die Einschreibung von Erstklässlern an den Grundschulen findet immer im April statt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der erste Schultag noch volle vier Monate in der Zukunft liegt. Die Entscheidung der Schule über die Annahme des Kindes zum Unterricht (bzw. die Entscheidung über die Zurückstellung) kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen angefochten werden; die Schule wird die Eltern nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist im Regelfall ans Gericht verweisen und dessen Entscheidung abwarten. Nun ist es so, dass das Gericht diverse Gutachten und Stellungnahmen anfordern kann; außerdem sind die Gerichte vor der Sommerpause regelmäßig überlastet – und damit ist die Einholung eines Gerichtsurteils zeitaufwändig. Das Elternteil, welches vor Gericht unterliegt, geht womöglich in die Berufung, und das Berufungsgericht ändert entweder die erstinstanzliche Entscheidung ab oder hebt diese auf und verweist den Fall ans Gericht erster Instanz zur Neuverhandlung zurück. Zieht man all dies in Betracht, so verwundert nicht, dass manche Verfahren betreffend die Einschulung von Erstklässlern fürs neue Schuljahr noch immer rechtshängig sind, obwohl wir bereits den August schreiben.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden können wir die Eltern von Kindern im Vorschulalter – zumal geschiedene Paare – nur dazu anhalten, das Thema Einschulung in die Grundschule ernst zu nehmen und mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf in Angriff zu nehmen.

Quelle:
Ges. Nr. 89/2012 Slg., BGB-cz
Ges. Nr. 561/2004 Slg., Schulgesetz

 

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