HR-Eintragungen jetzt billiger und schneller

Czech Republic: Die Eintragung ins Handelsregister kann nunmehr auch von Notaren vorgenommen werden

Die Möglichkeit, Eintragungen ins Handelsregister durch einen Notar vornehmen zu lassen, bestand eigentlich bereits seit Inkrafttreten des Registergesetzes zum 1. Januar 2014. Real kann aber erst seit dem 15. May 2015 auf diese Weise vorgegangen werden, weil erst einmal verschiedene technische und juristische Hindernisse beseitigt werden mussten, die es den Notaren unmöglich machten, solche Eintragungen vorzunehmen. Das Gesetz über Gerichtsgebühren ist aber seither um die einschlägigen Gebühren erweitert worden, die Notare verfügen jetzt über die Möglichkeit des Fernzugangs ins Handelsregister, und die zum Einsatz kommende Software scheint bis jetzt keine wesentlichen Mängel aufzuweisen.

Bedingung für die Vornahme der HR-Eintragung durch den Notar ist insbesondere die Abfassung der sog. Grundlagen- bzw. Bezugsurkunde durch den Notar. Ohne diese darf der Notar die Eintragung nicht vornehmen. Freilich müsste diese Urkunde im Regelfall auch dann aufgesetzt werden, wenn die Eintragung durch das zuständige Registergericht erfolgt – so z.B. im Falle der Gründung einer Gesellschaft oder bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Die Abfassung der Bezugsurkunde und die anschließende Eintragung ins Handelsregister muss durch ein und denselben Notar getätigt werden, d.h. die Bezugsurkunde ist für diesen Zweck nicht übertragbar. Falls dem Notar weitere zur Vornahme der HR-Eintragung notwendige Dokumente erst vorgelegt werden, nachdem die Bezugsurkunde bereits ausgefertigt wurde, muss der Notar diesen Umstand in einem sog. notariellen Bestätigungsprotokoll festhalten. Der Notar übernimmt sodann die Hinterlegung der vorgeschriebenen Dokumente in der Urkundensammlung beim Registergericht und übersendet diesem die einschlägigen Unterlagen.

Kosteneinsparungen bei der Eintragung ins Handelsregister lassen sich v.a. bei der Gründung von Gesellschaften erzielen. Die Gerichtsgebühr im Falle der Ersteintragung einer Aktiengesellschaft nach tschechischem Recht beträgt in diesem Fall 8.000 CZK anstelle von 12.000 CZK, und die Ersteintragung einer GmbH schlägt mit lediglich 2.700 CZK (anstelle 6.000 CZK) zu Buche. Die Eintragung von Änderungen eintragungspflichtiger Daten im Handelsregister erfordert die Zahlung einer Gerichtsgebühr von 1.000 CZK anstelle 2.000 CZK. Allerdings kommen hier Notargebühren in Höhe von 300 CZK netto für die Eintragung ins Handelsregister hinzu, sowie im Regelfall auch Gebühren für ein notarielles Bestätigungsprotokoll (1.000 CZK netto).

Quelle: Ges. Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Verzeichnisse juristischer und natürlicher Personen (Registergesetz)

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