Haftung von Geschäftsführern nach Beendigung des Geschäftsführeramts

Nach Ansicht des Oberste Tschechische Gerichts haften Geschäftsführer für nach ihrer Abberufung im Namen der Gesellschaft vorgenommene Rechtsgeschäfte nach denselben Maßstäben wie während ihrer Amtszeit. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Geschäftsführer von seiner Abberufung wusste oder nicht. Dieselben Rechtsfolgen gelten auch im Fall einer Amtsniederlegung.

 

Das Oberste Tschechische Gericht hat in seinem Urteil vom 29.03.2017 (Az. 29 Cdo 4095/2016) zur Frage Stellung bezogen, welche Haftungsmaßstäbe für Geschäftsführer gelten, die auch noch nach ihrer Abberufung Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft vornehmen.

Nach Ansicht des Gerichts kommt einem Geschäftsführer insoweit keine Haftungserleichterung zugute. Ein Geschäftsführer, der sich nach seiner Abberufung im Rechtsverkehr als rechtmäßiger Geschäftsführer der Gesellschaft geriert und Rechtsgeschäfte in deren Namen vornimmt, haftet der Gesellschaft somit für dadurch entstandene Schäden nach denselben Maßstäben wie während seiner Amtszeit, sofern diese auf eine Verletztung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes zurückzuführen sind.

Für die Haftungsfrage ist dabei nach Ansicht des Gerichts unerheblich, ob der Geschäftsführer bei Vornahme des Rechtsgeschäfts von seiner Abberufung, die bekanntlich ohne sein Wissen erfolgen kann, lediglich keine Kenntnis hatte oder diese vielmehr wissentlich missachtet hat. Folgerichtig ist das Urteil entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsführer sein Amt selbst niederlegt. Der Geschäftsführer kann seiner Haftung somit nicht dadurch entgehen, dass er sich auf seine Abberufung beruft. Vielmehr kommt es entscheidend auf den Rechtsschein an, den er im Rechtsverkehr setzt, indem er sich nach seiner Abberufung weiterhin als Geschäftsführer ausgibt.

Wenngleich dem Urteil noch die vor dem 01.01.2014 geltende Rechtslage zugrunde lag, ist aufgrund der identischen Sach- und Interessenlage zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung auch nach geltender Rechtslage durchsetzen wird.

Da das tschechische Körperschaftsgesetz bei der Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes durch Prokuristen im Wesentlichen dieselben Haftungsmaßstäbe ansetzt wie bei Geschäftsführern, wird die Rechtsprechung des Obersten Tschechischen Gerichts richtigerweise auch auf Prokuristen entsprechende Anwendung finden müssen.

Quelle: Urteil des Obersten Tschechischen Gerichts vom 29.03.2017 (Az. 29 Cdo 4095/2016)

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