Haften Immobilienmakler in der Tschechischen Republik für den durch Ungültigkeit des Kaufvertrags verursachten Schaden?

Neben der eigentlichen Vermittlung von Immobilien auf Käufer- oder Verkäuferseite bieten Maklerbüros ihren Kunden außerdem auch die Besorgung rechtlicher Dienstleistungen an, und zwar insbesondere die Aufsetzung des Kaufvertrags. Dabei bedienen sie sich zumeist der Dienste eines Rechtsanwalts, mit dem sie zusammenarbeiten. Wer haftet jedoch für den Schaden, wenn sich aber der Kaufvertrag als ungültig herausstellt?

In seiner Entscheidung vom 28. Juni 2018 (AZ 25 Cdo 5007/2016) befand der Oberste Gerichtshof, die Haftung liege beim Maklerbüro.

Im zur Entscheidung anstehenden Fall war es um den Kauf einer Wohnung gegangen. Die Grundbuchbehörde hatte befunden, die Einverleibung des Eigentumsrechts an der übereigneten Wohneinheit zugunsten des Käufers sei nicht statthaft, wegen mangelnder Bestimmtheit des Kaufvertrags. Der vom Maklerbüro beauftragte Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag aufgesetzt hatte und die Einverleibung ins Grundbuch besorgen sollte, zog den Antrag auf Einverleibung deshalb zurück. Zum Abschluss eines neuen, mängelfreien Kaufvertrags konnte es dann nicht mehr kommen, weil zwischenzeitlich eine Zwangsvollstreckung ins Eigentum des Verkäufers angeordnet wurde. Der Käufer machte gegenüber dem Maklerbüro Ersatz für den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden war, dass es wg. der Mängel des Kaufvertrags nicht zur Übereignung der Wohnung kam.

Der Oberste Gerichtshof befand, das Maklerbüro hafte dem Käufer gegenüber für den durch die Ungültigkeit des Kaufvertrags verursachten Schaden, insoweit als es sich verpflichtet hatte, für den Käufer juristische Serviceleistungen zu gewährleisten, die insbesondere in der Abfassung des fraglichen Kaufvertrags bestehen sollten, und zwar ungeachtet des Umstands, dass das Maklerbüro selbst einen Rechtsanwalt mit der Erstellung des Kaufvertrags beauftragt hatte. Der Oberste Gerichtshof führte diesbezüglich ergänzend aus, ein Käufer dürfe die rationale und begründete Erwartung hegen, es werde ihm für die vereinbarte Provision eine umfassende und mängelfreie Serviceleistung im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb zuteil, gemäß der vom Maklerbüro eingegangenen Verpflichtung.

Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Haftung des Maklerbüros noch nach dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch (Ges. Nr. 40/1964 Slg.) beurteilt. Wir sind freilich der Auffassung, dass die gezogenen Schlüsse auch gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung finden. Zu begrüßen wäre freilich, wenn der Gesetzgeber speziell für die Vermittlung von Immobiliengeschäften eine Regelung einführt, mit der die Frage der Haftung von Immobilienmaklern geklärt wird.

Quelle: Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.06.2018 (AZ 25 Cdo 5007/2016)

 

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