Google lenkt angesichts des Drucks der europäischen Union ein

Estland: Am 13.05.2014 entschied der EuGH, dass EU-Bürger aus der Richtlinie 95/46/EG ein Anspruch auf Vergessenwerden haben.

Demnach haben Bürger der EU einen Anspruch gegen google von diesem, unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zu verlangen, dass bestimmte Ergebnisse nicht mehr im Zusammenhang mit dem eigenen Namen, als Suchbegriff, angezeigt werden. Für die Abwägung bezüglich der Löschung geht es darum, die widerstreitenden Interessen des Antragsstellers einerseits und des Antragsgegners andererseits in Ausgleich zu bringen. Nunmehr hat Google auf Druck der französischen Datenschutzbehörde CNIL angekündigt bis Mitte Februar 2016 diese Praxis auch auf globaler Ebene umzusetzen.
Bisher waren, nach erfolgreich gestelltem Antrag, die Ergebnisse lediglich von den europäischen First-Level-Domains gelöscht worden. First-Level-Domains sind dabei meist die Ländercodes für eine Homepage, wie beispielsweise „.ee“ oder „.de“. Für Februar 2016 hat Google angekündigt, die gelöschten Ergebnisse auch auf alle anderen Domains von google zu erstrecken. Somit sind die gelöschten Ergebnisse auch nicht mehr auf der wohl bekanntesten First-Level-Domain „google.com“ zu finden. Obwohl die Google Inc. außerhalb von Europa sitzt und damit nicht der europäischen Gesetzeslage unterliegt, erkennt google somit die Rechtsprechung der EuGH auf globaler Ebene an. Einziger Wermutstropfen: Die gelöschten Suchergebnisse werden global nur dann nicht angezeigt, wenn die anwählende IP-Adresse aus Europa kommt. Für IP-Adressen außerhalb von Europa bleiben die ungelöschten Ergebnisse einsehbar.
Source: EuGH-Rechtsprechung C-131/12

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.