Gesetzänderungen bei der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte

Weißrussland: Die Änderungen wurden im Gesetz über externe Arbeitsmigration vorgenommen.

 Wie es in der vorherigen Fassung des Gesetzes über externe Arbeitsmigration festgesetzt wurde, ist der Arbeitsgeber verpflichtet, im Falle der Einstellung von mehr als 10 ausländischen Arbeitnehmern, eine Sondergenehmigung für die Einstellung der ausländischen Arbeitskräfte zu erhalten. In der neuen Fassung des Gesetzes ist die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer gleich geblieben, allerdings ist ergänzt worden, dass bei der Berechnung der ausländischen Arbeitnehmer folgende Arbeitnehmer nicht berücksichtigt werden:
• hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer (mit einer Arbeitserfahrung von nicht weniger als 5 Jahren und deren monatlicher Arbeitslohn mindestens 15 Mal so hoch ist wie der Minimalarbeitslohn in Belarus (Stand 26. 01. 2016, etwa 1500 Euro);
• ausländische Unternehmensführer der kommerziellen Gesellschaften, die bei der Gesellschaftsgründung Grundstückseigentümer sind (Gründer, Gesellschafter).

Zu beachten ist, dass eine Sondergenehmigung für die oben genannten Arbeitnehmer trotzdem erforderlich bleibt.

Des Weiteren unterliegen der Registrierung gemäß der Neuregelung nicht nur die Arbeitsverträge mit den Ausländern selbst, sondern auch bestimmte in den Arbeitsvertrag einzutragende Änderungen. Zum Beispiel müssen Änderungen der wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags (Arbeitsfunktion, Rechte und Pflichten, Frist des Arbeitsvertrags, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für den Umzug nach Belarus, Verpflegung, Unterkunft u. a.) eingetragen werden.

Zu beachten ist, dass die Ausstellung einer Sondergenehmigung nun
abgelehnt werden kann, falls der Arbeitnehmer, der keine Daueraufenthaltsgenehmigung
in Belarus hat, Staatsangehöriger eines (bestimmten) Staates ist, der sich missbräuchlich im Zusammenhang mit Migration verhalten hat. Außerdem kann man jetzt die Sondergenehmigung nur einmal verlängern, nach dem Ablauf von deren Geltungsfrist muss man eine neue Genehmigung beantragen.

Das Verzeichnis der Personen, für die das Gesetz über die externe Arbeitsmigration nicht gilt, ist erweitert worden. Zu diesen Personen gehören die Ausländer, die eine Hochschulausbildung in einer der Bildungseinrichtungen von Belarus erhalten haben und auf der Suche nach einer Arbeitsstelle in dieser studierten Fachrichtung sind.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass das Gesetz über externe Arbeitsmigration seit dem 7. September 2015 für die Leiter der Repräsentanten ausländischer Gesellschaften nicht anwendbar ist, sodass diese Personen keine Sondergenehmigung benötigen.

Der Gesetz über externe Arbeitsmigration bezieht sich auch nicht auf die Ausländer, die für weniger als 90 Tage Montagearbeiten (Montageüberwachungsarbeiten) ausführen und (oder) Dienstleistungen zur Ausbildung des Personals über die Anwendung der Ausrüstung anbieten.

Das Gesetz tritt am 15. Juli 2016 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 14.01.2016, 2/2351

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