Gesellschaftsgründung in Deutschland mit Bankkonto im Ausland?

Deutschland: Bei der Kontoeröffnung können die strengen internen Bankrichtlinien durch einfache Gesetzesanwendung umgangenen werden.  Das Problem ist bekannt: Ein ausländisches Unternehmen möchte in Deutschland eine Gesellschaft oder eine Zweigniederlassung in Form einer GmbH gründen – wegen interner Regelungen der Banken wird es aber dem Geschäftsführer versagt, ein Konto für die in Gründung befindliche Gesellschaft zu eröffnen, solange er nicht selbst einen inländischen Wohnsitz vorweisen kann oder Gesellschafter der in Gründung befindlichen Gesellschaft ist.

Fraglich ist, wie die Kontoeröffnung dennoch erreicht werden kann, ohne dass ein Eingreifen der Gesellschafter nötig wird, die ebenfalls meist im Ausland wohnhaft sind und daher eine Kontoeröffnung durch die Gesellschafter oftmals an zeitlichen und organisatorischen Gründen scheitert. Die Antwort darauf ist so einfach wie unbekannt und sollte unter Berücksichtigung der deutschen Gesetzgebung und des europäischen Einheitsgedankens auch eine Selbstverständlichkeit darstellen. Der Geschäftsführer kann nämlich – solange dies nach der jeweiligen Gesetzgebung des ausländischen Staates möglich ist – ein Bankkonto in seinem Wohnsitzstaat der EU, für die in Deutschland zu registrierende Gesellschaft eröffnen.

Zwar gibt es keine explizite Regelung dafür, allerdings muss sich das Ergebnis zwingend aus  § 7 Abs. 3 GmbHG ergeben. Danach ist einzige Voraussetzung nach § 7 Abs.2 GmbHG einzuzahlenden Mindesteinlagen normiert, dass diese zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu leisten sind und der Geschäftsführer dies entsprechend § 8 Abs.2 Satz 1 GmbHG versichert. Nicht geregelt ist dagegen, dass die Mindesteinlagen, sollten sie als Geldeinlage erfolgen, für eine inländische GmbH auf ein inländisches Konto erfolgen müssen.

In den Wortlaut des § 7 Abs.3 GmbHG kann keine zusätzliche Voraussetzung hineingelesen werden. Solange gesichert ist, dass das eingezahlte Kapital zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht, darf der Eintragung der GmbH nicht entgegen gehalten werden, dass die Einzahlung auf ein Konto bei einer ausländischen Bank erfolgt ist. 

Die Einzahlung auf ein Konto einer ausländischen Bank steht damit nicht nur im Einklang mit dem Gesetz, sondern stellt eine erhebliche Erleichterung gerade für den Fall dar, in dem die Gesellschafter nur unter erheblichen Aufwand dazu in der Lage sind ein Konto bei einer inländischen Bank zu eröffnen.  

Praxistipp: Da dies oftmals selbst dem Beamten der Registergerichte nicht geläufig ist, sollte dieser Punkt in der Praxis vorab mit dem örtlich zuständigen Registergericht geklärt werden.

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