Generalarbeitsinspektorat wird zum Initiator von Insolvenzverfahren

Die Nichtbezahlung von Arbeitsentgelten kann in Bulgarien zukünftig zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen

Ab dem 31. März 2018 erhält das bulgarische Generalarbeitsinspektorat die Befugnis, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Davor hatten diese Befugnis nur der Schuldner selbst, der Liquidator eines Unternehmens, jeder Gläubiger des Schuldners aufgrund von Forderungen aus einem Handelsgeschäft und die Nationale Finanzagentur wegen öffentlichrechtlicher Forderungen des Staates oder der Gemeinden gegenüber dem Schuldner.

Die neue Regelung sieht vor, dass das Generalarbeitsinspektorat bei fälligen Verbindlichkeiten eines Kaufmanns gegenüber seinen Arbeitnehmern Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem für den Kaufmann zuständigen Gericht einreichen kann. Die Säumnis muss mindestens zwei Monate betreffen und ein Drittel der arbeitsrechtlich angestellten Belegschaft des Unternehmens betreffen.

In Anbetracht dessen ist es wahrscheinlich, dass die Aufsichtsbehörde die Kontrolle zur Einhaltung des Arbeitsrechts verstärken wird, wobei der Schwerpunkt auf der rechtzeitigen Zahlung von Arbeitnehmerentgelten durch die Arbeitgeber liegen wird.

Quelle: Arbeitsgesetzbuch, Handelsgesetz (Staatsblatt, Ausgabe No.102/22.12.2017)

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