Gängige Instandhaltung und geringfügige Reparaturen im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung

Czech Republic: Eine Regierungsverordnung ist in Kraft getreten, die die Begriffe „gängige Instandhaltung“ und „geringfügige Reparaturen“ im Zusammenhang mit der Nutzung von Mietwohnungen definiert.

Zum 1. Januar 2016 ist eine Regierungsverordnung in Kraft getreten, mit der die Begriffe gängige Instandhaltung und geringfügige Reparaturen im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung abgegrenzt werden. Die Regierung hat diese Verordnung zwecks Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (konkret § 2257 Abs. 2) erlassen, wonach der Mieter einer Wohnung lediglich gängige Instandhaltungsmaßnahmen und geringfügige Reparaturen im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung zu bezahlen und auszuführen hat. Diese Bestimmung ist relativ (einseitig) zwingend insofern, als von ihr vertraglich nicht zu Ungunsten des Mieters abgewichen werden kann (vgl. § 2235 Abs. 1 BGB).

Erklärtes Ziel dieser Verordnung ist die Stärkung der Rechtssicherheit sowohl auf Seiten des Mieters als auch des Vermieters, was die Durchführung und Kostenerstattung von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten in Mietwohnungen betrifft. Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen (neuen) BGB waren die Begriffe „gängige Instandhaltung“ und „geringfügige Reparaturen“ im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung nämlich nirgendwo mehr definiert, so dass alles von der Auslegung der Vertragsparteien bzw. (im Streitfalle) des Gerichts abhing. Die vorliegende Verordnung greift die (vom neuen BGB aufgehobene) Regierungsverordnung Nr. 258/1995 Slg. auf, mit der das alte BGB aus dem Jahre 1964 durchgeführt wurde. Die Unterschiede bestehen v.a. in der Anhebung der Kostenobergrenze pro geringfügiger Reparatur (für die die Aufwendungen nicht mehr als 1.000 CZK betragen dürfen) und die Anhebung der Obergrenze der jährlichen Gesamtkosten für solche Reparaturen (100, CZK/m2 Bodenfläche der Wohnung), bis zu der die Durchführung und Bezahlung der Reparatur dem Mieter obliegt. Außerdem reflektiert die Verordnung den seither stattgefundenen technischen Fortschritt, so dass die inhaltliche Definition der „geringfügigen Reparaturen“ jetzt auch Reparaturen umfasst, wie sie wg. neuer Technologien regelmäßig in Mietwohnungen erforderlich werden.

Dank dieser Verordnung besteht für Vermieter und Mieter von Wohnungen seit Jahresbeginn Klarheit dahingehend, wer von ihnen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung aufkommen muss.

Quelle: Regierungsverordnung Nr. 308/2015 Slg., über die Abgrenzung der Begriffe Gängige Nutzung und geringfügige Reparaturen im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung Ges. Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch

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