Fristlose Kündigung wg. Missbrauchs einer Firmenkreditkarte?

Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis dem Arbeitgeber keinen Schaden zuzufügen, mit den ihm anvertrauten Mitteln ordentlich zu wirtschaften, und das Eigentum des Arbeitgebers vor Beschädigung, Verlust, Zerstörung und Missbrauch zu schützen. Eine etwaige Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer in Form eines vorsätzlichen Angriffs auf das arbeitgeberische Vermögen führt zu einer grundsätzlichen Störung bzw. zum Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer. Darf aber das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer allein aus diesem Grund fristlos gekündigt werden, selbst wenn die Höhe des Schadens am Eigentum des Arbeitgebers relativ gering ist?

Mit der Frage, ob ein gegen das arbeitgeberische Vermögen gerichteter Angriff die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber rechtfertigt, selbst wenn die Höhe des Schadens am Vermögen des Arbeitgebers relativ gering ist, hat sich der Oberste Gerichtshof zuletzt im Rahmen des unter dem AZ 21 Cdo 3034/2016 geführten Verfahrens beschäftigt, dem folgender Sachstand zugrunde lag:

Ein in der Stellung des Büroleiters tätiger Arbeitnehmer verfügte zur Begleichung allfälliger Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben über eine vom Arbeitgeber gestellte Kreditkarte. Mit dieser Karte zahlte er einen Betrag i.H.v. 3 117 CZK als Entgelt für den Verzehr von Speisen und Getränken auf der Abschiedsfeier für einen ausscheidenden Arbeitnehmer, auf der neben dem Arbeitnehmer auch eine Person anwesend war, die nicht für den Arbeitgeber tätig war. Als der Arbeitgeber dies feststellte, schritt er zur sofortigen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers, da er dessen Vorgehen – also die Begleichung der Zeche für einen Gast, der mit dem Arbeitgeber in keiner Beziehung stand, vermittels einer Kreditkarte, die ihm der Arbeitgeber lediglich für die Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte – als Angriff auf sein Vermögen betrachtete. Die Gerichte niederer Instanz befanden die fristlose Kündigung für nichtig, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Weisungen für die zulässige Verwendung der Karte nur mündlich, ungenau und in sehr begrenztem Ausmaß gegeben worden waren, so dass der Arbeitnehmer annehmen durfte, eine Team-Veranstaltung könne er mittels Kreditkarte zahlen, ferner, dass die Verfehlung des Arbeitnehmers sich allein auf die Verwendung der Karte zugunsten einer dritten Person beschränkte, und schließlich, dass die Ausgabe relativ geringfügig war und der Arbeitgeber deren Erstattung vom Arbeitnehmer gar nicht einforderte.

Der Oberste Gerichtshof gelangte aber zu einem völlig gegenteiligen Schluss. Er befand, der Arbeitnehmer habe, als er die Rechnung auch für einen Dritten beglich, die zum Arbeitgeber in keinerlei Beziehung stand, die Pflicht verletzt, mit den Mitteln des Arbeitgebers ordentlich zu wirtschaften und dessen Vermögen vor Schaden zu bewahren. Die Schadenshöhe sei dabei irrelevant. Ungeachtet des Betrags sei das Vertrauensverhältnis zwischen den am Beschäftigungsverhältnis beteiligten Parteien in wesentlicher Weise verletzt worden.

Zwar entschied der Oberste Gerichtshof letztlich, dass die sofortige Kündigung rechtens gewesen war; der Arbeitgeber hätte aber ein jahrelanges Gerichtsverfahren vermeiden können, wenn er der Ausarbeitung angemessener interner Richtlinien – insbesondere in Form einer Richtlinie über die Regeln zur Nutzung von Firmenkreditkarten und anderen Hilfsmitteln im Eigentum des Arbeitgebers – größere Aufmerksamkeit geschenkt hätte.

Quelle: Urteil 21 Cdo 3034/2016 des tschechischen Obersten Gerichtshofs vom 25.1.2017

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