Folgen unwirksamer Geschäftsführer-Verträge in Deutschland

Unwirksame Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern werden nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses behandelt.

 Auch beim Abschluss eines Geschäftsführer-Vertrages kann es dazu kommen, dass der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Der sicherlich häufigste Grund hierfür ist wohl die Vertretung der Gesellschaft durch eine hierzu nicht berechtigte Person. Aber auch Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot, die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung oder eine Anfechtung, z.B. aufgrund von arglistiger Täuschung durch den Geschäftsführer können zur Nichtigkeit bzw. rückwirkenden Aufhebung des Anstellungsvertrages führen. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun auch für die Anstellung des Geschäftsführers bei einer GmbH entschieden, dass die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses entsprechend angewendet werden. Diese von der Rechtsprechung zum Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätze haben zum Inhalt, dass für die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis so zu behandeln ist, als wäre der Vertrag wirksam zustande gekommen. Das bedeutet insbesondere, dass der Geschäftsführer die erhaltene Vergütung behalten darf und nicht an den Arbeitgeber zurückzahlen muss, da es spiegelbildlich dazu dem Arbeitgeber in der Regel auch unmöglich ist, die Arbeitsleistung des Geschäftsführer zurück zu gewähren. Für die Zukunft kann das Vertragsverhältnis hingegen auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit aufgelöst werden. Nur ausnahmsweise soll dieses Recht nicht bestehen, wenn Treu und Glauben verlangen, auch weiterhin am Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Anforderungen an eine Fortgeltung des Arbeitsvertrages sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings sehr hoch.

Die Unwirksamkeit eines Geschäftsführer-Vertrages birgt also im Ergebnis für beide Parteien insbesondere das Risiko, dass der Vertrag bei Erkennen der Unwirksamkeit mit sofortiger Wirkung für die Zukunft beendet werden kann. Daneben können sich Haftungsrisiken für die handelnden Personen ergeben.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.08.2019, AZ: II ZR 121/16

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