Fakten und Mythen zum Thema Inanspruchnahme von Urlaub

Die Hauptferienzeit ist in vollem Gange. Gemäß Arbeitsgesetzbuch bestimmt der Arbeitgeber, wann wer Urlaub nimmt. Heutzutage ist es aber gang und gäbe, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre Wunschurlaubstermine vorlegen. Muss der Arbeitgeber diesen Wünschen Rechnung tragen? Darf er den Urlaub streichen? Den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückbeordern?

Der Sommer: Ferienzeit, und zugleich Haupturlaubszeit. Gemäß Arbeitsgesetzbuch gilt mit wenigen Ausnahmen, dass der Arbeitgeber bestimmt, wann der Urlaub anzutreten ist. Von daher ist die Überzeugung vieler Arbeitnehmer falsch, wonach sie sich „Urlaub nehmen“ und der Arbeitgeber bloß Empfänger einer entsprechenden Bekanntmachung ist. Die Urlaubszeiten werden vom Arbeitgeber anhand eines Urlaubsplans bzw. Urlaubskalenders bestimmt, der mit vorheriger Zustimmung der Gewerkschaft und des Betriebsrats so aufgestellt wird, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, den Urlaub im Regelfall zusammenhängend in Anspruch zu nehmen, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Bei der Festlegung des Urlaubsplans sind die betrieblichen Belange des Arbeitgebers und zugleich die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer wenigstens 14 Tage im Voraus anzukündigen, dass ihm Urlaub „verordnet“ wurde.

Selbstverständlich können Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihren bevorzugten Urlaubstermin zur Freigabe vorlegen. Der Arbeitgeber kann ein solches Gesuch im Hinblick auf die betrieblichen Umstände genehmigen, muss dies aber nicht tun. Arbeitnehmern sei von daher der Rat ans Herz gelegt, sich den geplanten Urlaub vom Arbeitgeber mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf gutheißen zu lassen, damit Flugtickets und Pauschalreisen „mit Sicherheit“ gekauft werden können.

In manchen Fällen ist der Arbeitnehmer aber tatsächlich berechtigt, den Urlaubsantritt selbst und ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu bestimmen, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber in dieser Hinsicht bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahrs keine Vorgaben gemacht hat – also nach dem Jahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Hier ist es aber umgekehrt der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber mit wenigstens 14-tägigem Vorlauf anzeigen muss, dass er Urlaub nehmen wird.

Arbeitgeber sind tatsächlich berechtigt, den Urlaub des Arbeitnehmers zu streichen oder den Arbeitnehmer zurückbeordern. Leider führt das Arbeitsgesetzbuch nichts Näheres dazu aus, aus welchen konkreten Gründen heraus eine solche Abberufung möglich ist, bzw. unter welchen Umständen der einmal vorgegebene Urlaubstermin geändert werden kann. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber dabei nicht willkürlich oder grundlos vorgehen. Eine Stornierung des Urlaubs oder ein Rückruf des Arbeitnehmers ist nur dann zu begründen, wenn auf Seiten des Arbeitgebers schwerwiegende und plötzliche betriebliche Umstände eingetreten sind, deren Lösung vom konkreten Arbeitnehmer abhängt, welcher Urlaub nehmen sollte bzw. bereits in Urlaub gegangen ist. Es handelt sich hierbei also um ein Recht, welches nur im Ausnahmefall greift; seinem Missbrauch seitens des Arbeitgebers wird dadurch vorgebeugt, dass der Arbeitgeber zur Erstattung sämtlicher Aufwendungen verpflichtet ist, die dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang ohne eigenes Verschulden entstehen.

Regelwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Urlaub kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Folgen haben, weswegen der Einhaltung dieser Regeln entsprechende Aufmerksamkeit gebührt. Arbeitgebern ist in diesem Zusammenhang zu empfehlen, eine interne Richtlinie zu verabschieden, um das diesbezügliche Vorgehen zu formalisieren und einen Personenkreis zu benennen, der für die Terminvergabe und Genehmigung von Urlaubswünschen zuständig ist.

Quelle:
Ges. Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch

 

 

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