EuGH: A1 auch für Drittstaatsangehörige

Damit ein A1 ausgestellt werden kann ist ein „rechtmäßiger Wohnsitz“ in der EU erforderlich, dieser muss aber nicht von Dauer sein.Die Mobilität von Mitarbeitern spielt in vielen Branchen eine große Rolle, dies gilt nicht nur im Bausektor, im Transportsektor oder bei der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Dabei wird zunehmend auch auf Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten zurückgegriffen, etwa aus der Ukraine oder Serbien. Wie bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit stellt sich dabei u.a. die Frage, welches Sozialrecht Anwendung findet. Hierfür gibt es innerhalb der EU klare Regeln (VO 883/04): Grundsätzlich gilt das Sozialrecht des Tätigkeitsstaates. Übt ein EU-Bürger aber eine Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aus, unterliegt er aber ausnahmsweise den Vorschriften seines Wohnmitgliedsstaates, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt.
Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob dies auch für Nicht-EU-Bürger gilt, die keinen dauerhaften Wohnsitz in einem EU-Staat haben.
Mehrere Eiskunstläufer aus Mittel- und Osteuropa waren bei einer niederländischen Eiskunstrevue unter Vertrag. Sie hielten sich rechtmäßig in den Niederlanden auf, um dort zu trainieren und aufzutreten. Die Eisrevue tourte dann durch Europa. Der niederländische Sozialversicherungsträger war nun der Auffassung, dass für diese Athleten kein A1 ausgestellt werden könne, weil ihr Lebensmittelpunkt noch in ihrem Heimatland, außerhalb der EU liegt. Der EuGH sieht das anders: Nach den Zielen der Verordnung 883/2004 und 1231/2010 sei es geboten, dass auch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Staat aufhalten und dort arbeiten, genauso behandelt werden, wie EU-Bürger. Deswegen muss im Ergebnis ein A1 ausgestellt werden.
Was bedeutet dies für die Praxis? Immer dann, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger rechtmäßig innerhalb der EU aufhält und arbeitet, profitiert er oder sie in gleichem Maße vom europäischen Koordinierungssystem für das Sozialrecht. Voraussetzung ist aber eben, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, deswegen muss weiterhin darauf geachtet werden, dass alle aufenthaltsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Quelle: EuGH Rechtssache C-411/17 – Holiday on Ice

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