EU stärkt Gläubigerrechte

Litauen: Seit 18. Januar 2017 können Gläubiger eine grenzüberschreitende vorläufige Pfändung von Konten in der gesamten EU beantragen.

Am 18. Januar 2017 trat die neue EU-Verordnung Nr. 655/2014 in Kraft, die ein neues einheitliches Verfahren für einen europäischen Beschluss über eine vorläufige Kontenpfändung einführt. Das neue Verfahren ermöglicht dem Gläubiger in Höhe der bestehenden Schulden Zugriff auf die Bankkonten des Schuldners in anderen Mitgliedstaaten.

Der Beschluss über die vorläufige Kontenpfändung besitzt eine große Bedeutung für die erfolgreiche Eintreibung von Forderungen, da der Schuldner jetzt erfolgreicher daran gehindert werden kann, vorhandene Gelder zu verstecken oder zu entnehmen, bis der Gläubiger einen endgültigen Vollstreckungstitel besitzt.

Die Verordnung enthält genaue Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens. Im Folgenden einige der wichtigsten Regelungen:

Der Gläubiger ist berechtigt, einen Beschluss über die Pfändung vor Erhalt des Urteils in der Hauptsache als auch danach zu beantragen.

Mit dem in einem Mitgliedstaat erlassenen Beschluss über die Pfändung können Bankkonten in mehreren Mitgliedstaaten gepfändet werden.

Weiß der Gläubiger nicht, in welchen Ländern sich die Bankkonten des Schuldners befinden, kann er bei Gericht ein spezielles Verfahren beantragen, um die notwendigen Informationen einzuholen.

Bedingungen für einen Beschluss über eine Kontenpfändung sind die folgenden:
– es muss die berechtigte Annahme bestehen, dass die Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird;
– der Gläubiger hat dem Gericht ausreichend vorgetragen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses über eine Pfändung dringend erforderlich ist, da ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers unmöglich oder erschwert wird.

Der Beschluss über die vorläufigen Kontenpfändung wird ohne vorherige Anhörung des Schuldners gefasst, um durch den Überraschungseffekt ein positiveres Ergebnis zu erzielen.

Da eine vorherige Anhörung des Schuldners nicht vorgesehen ist, kann von dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dies dient dazu, einen durch die Pfändung eventuell verursachten Schaden für den Schuldner später ersetzen zu können.

Nach Kenntnis des Beschlusses über eine Kontenpfändung ist der Schuldner berechtigt, in der Verordnung vorgesehene Rechtsbehelfe einzuleiten, als auch Schadenersatz zu verlangen.

Das Verfahren findet jedoch für Bankkonten in Dänemark und im Vereinigten Königreich keine Anwendung.

Quelle: Verordnung Nr. 655/2014 des europäischen Parlaments und des Rates.

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