Erweiterung der Regresshaftung im B2B-Bereich

Aufgrund Umsetzung europäischer Rechtsprechung im Bereich der Nacherfüllung kommt es zu einer Ausdehnung der Regresshaftung entlang der Lieferkette.

 

Zum Jahreswechsel kommt es zu einer gesetzlichen Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (C 65/09) wonach der Verkäufer bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache – wenn diese bereits verbaut wurde – im Rahmen der Nacherfüllung sowohl zum Ersatz der Aufwendungen für Aus- wie auch erneuten Einbau verpflichtet sein kann, § 439 Abs. 3 BGB. Aufgrund dieser Neuregelung besteht die Gefahr, dass insbesondere die Verkäufer von Baumaterialien und anderen Gegenständen weitaus häufiger als bisher zum Ersatz von Aus- und einbaukosten verpflichtet sein weden. Diese Gefahr soll durch den neu eingeführten § 445a BGB relativiert werden.

Die geplante Regelung des § 445a BGB soll dem (Letzt-) Verkäufer, der vom Käufer im Wege der Nacherfüllung in Anspruch genommen wurde, gegen seinen Lieferanten einen Anspruch auf Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen einräumen, die der (Letzt-)Verkäufer nach §§ 439 Absätze 2 und 3, 475 Absätze 4 und 6 BGB im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. Ein unmittelbarer Regressanspruch auf Aufwendungsersatz – unabhängig von dem sonst zu beachtenden Vorrang der Nacherfüllung – besteht nunmehr also auch dann, wenn es sich bei dem letzten Kaufvertrag in der Lieferkette um einen solchen zwischen zwei Unternehmern handelt und nicht wie bisher, wenn es sich bei dem letzten Geschäft lediglich um ein Verbraucher-Geschäft handelt.

Die bisherige Rechtslage sah nämlich vor, dass ein Regressanspruch aufgrund einer mangelhaften Lieferung nur dann gegenüber dem Vorlieferanten möglich war, wenn es sich bei dem letzten Rechtsgeschäft in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, die Sache also final an einen Verbraucher veräußert wurde.

Mit der zum 1. Januar 2018 eintretenden Gesetzesänderung sollen so Nachteile aus der Mangelhaftigkeit einer Sache möglichst bis zu dem Unternehmer weitergegeben werden, in dessen Bereich der Mangel entstanden ist. Die Regelung hat auch zur Folge, dass etwaige Fristsetzungen als Voraussetzung für Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz innerhalb einer Lieferkette ebenfalls entbehrlich sind, wenn der jeweilige Gläubiger die Sache von seinem Abnehmer zurücknehmen musste.

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