Erfüllung der Eignungskriterien im Rahmen des Konzerns

Czech Republic: Die Erfüllung der Eignungskriterien lässt sich durch Berufung auf die Referenzen eines verbundenes Unternehmen nachweisen, ohne dass letzteres Zuliefererstatus erlangt.

Im Einklang mit der Entscheidungspraxis des Amts zum Schutz des Wettbewerbs, die auf die Rechtsprechung des EuGH verweist, gilt, dass die Bieter, die um den Zuschlag eines öffentlichen Auftrags nachsuchen, die Erfüllung der Eignungskriterien dadurch nachweisen können, dass sie sich auf die Referenzen einer Gesellschaft berufen, welche mit dem jeweiligen Bieter einen Konzern bildet; hierzu ist es nicht notwendig, dass der Bieter und die Konzerngesellschaft eine Zuliefererbeziehung im Sinne des § 51 (4) der tschechischen Vergabeordnung eingehen oder nachweisen.

Falls sich der Bieter, der an der Vergabe des öffentlichen Auftrags teilnimmt, dazu entschließt, auf die Referenzen eines Konzernmitglieds zurückzugreifen, muss er nachweisen, dass er berechtigt ist, frei über die Ressourcen der Konzerngesellschaft zu verfügen, die die einschlägigen Referenzen gestellt hat. Diese Berechtigung zur freien Verfügung über die Ressourcen der Konzerngesellschaft lässt sich primär vermittels eines Vertrags belegen. Allerdings muss ein solcher Vertrag nicht unbedingt vorgelegt werden, falls der Bieter ein beherrschendes Unternehmen ist, das die Erfüllung der Eignungskriterien anhand von Referenzen der von ihm beherrschten Person nachweist. In einem solchen Fall wird nämlich davon ausgegangen, dass das beherrschende Unternehmen aufgrund des gegebenen Abhängigkeitsverhältnisses ohne Weiteres berechtigt ist, über die Mittel des von ihm beherrschten Unternehmens zu verfügen.

Es empfiehlt sich, vermittels eines Auszugs aus dem Handelsregister oder einem anderen, vergleichbaren öffentlichen Verzeichnis die Verflechtung des Bieters mit der Gesellschaft nachzuweisen, die die Referenzen leistet (und, soweit relevant, die beherrschende Rolle, die ersterer gegenüber letzterer einnimmt).

Der unstreitige Vorteil der Referenzenerbringung im Rahmen des Bieterkonzerns liegt im geringeren Verwaltungsaufwand für den Bieter. Im Unterschied zu einem Zuliefererverhältnis muss der Bieter in einem solchen Fall weder den Handelsregisterauszug des Unternehmens vorlegen, welches die Referenzen stellt, noch den Nachweis führen, dass letzteres nicht im Verzeichnis derjenigen Subjekte geführt ist, denen die Erfüllung öffentlicher Aufträge untersagt ist (sog. Schwarze Liste). Falls der Bieter das beherrschende Unternehmen ist, ist außerdem noch nicht einmal die Vorlage einer Kooperationsvereinbarung zwingend notwendig.

Quelle: Entscheidung des Amts zum Schutz des Wettbewerbs (Tschechisches Kartellamt) AZ S594/2012; EuGH-Urteil C-389/92 in Sachen Ballast Nedam Groep NV gegen Belgischer Staat

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