Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des Werklohns

Czech Republic: Eine Neuregelung ändert die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des Werklohns in Handelsbeziehungen grundlegend.

Mit der im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommenen Neuregelung des Werkvertrags ist eine grundlegende Änderung eingetreten, was die Entstehung des auftragnehmerseitigen Anspruchs auf Zahlung des Werklohns in Handelsbeziehungen in denjenigen Fällen anbelangt, in denen das Werk Mängel aufweist.

Zu Zeiten, als noch das Handelsgesetzbuch in Kraft befindlich war, gelangte die Rechtsprechung zu der Auffassung, dass ein mit Mängeln behaftetes Werk (ungeachtet der Frage, wie schwerwiegend diese Mängel sind) nicht als im Sinne des § 548 Abs. 1. HGB-cz erstelltes Werk (Werkerfolg) gelten kann, und zwar noch nicht einmal dann, wenn der Auftraggeber das Werk im Mängelzustand vom Auftragnehmer abnahm. Die Gerichte stützten diese ihre Schlussfolgerung insbesondere auf den Wortlaut d. Best. d. § 554 Abs. 1 HGB-cz, dem zufolge ein Werk mit seiner ordnungsgemäßen (d.h. mängelfreien) Beendigung und Übergabe als fertiggestellt gilt. Aus dem HGB-cz ergab sich des Weiteren, dass – vorbehaltlich einer anderweitigen Einigung der Parteien – der Anspruch auf Zahlung des Werklohns erst mit der Herstellung des Werks zustande kommt. In der Praxis führte dies zu Situationen, in denen der Auftragnehmer den Anspruch auf Vergütung überhaupt nicht entwickelte, wenn das Werk mit einem Mangel behaftet war (obwohl der Wert des Mangels häufig im krassen Missverhältnis zum Werklohn stand und gegebenenfalls die Nutzung des Werks in keiner Weise beeinträchtigte). Von daher konnte es passieren, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber solange überhaupt keine Vergütung erhielt, bis sämtliche Mängel am Werk beseitigt waren.

Nunmehr ist die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des Werklohns in § 2610 Abs. 1 des (neuen) Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt; dieser Paragraph berührt nicht nur Beziehungen zwischen Kaufleuten untereinander, sondern allgemein sämtliche privatrechtlichen Beziehungen. Er bestimmt – wie schon die frühere Bestimmung im Handelsgesetzbuch – dass das Recht auf Bezahlung des Werks mit dessen Herstellung zustande kommt. Von Schlüsselbedeutung ist hier aber die geänderte Sichtweise, was den Moment der Herstellung des Werks anbelangt, insofern als es in § 2604 BGB-cz ausdrücklich heißt, das Werk sei mit seiner Fertigstellung und Übergabe hergestellt. Ganz abgesehen von der Verwendung des glücklicheren Ausdrucks „Fertigstellung“ anstelle der „Beendigung“ ist hier v.a. die Weglassung des Begriffs „ordnungsgemäß“ von Bedeutung. Gemäß § 2608 Abs. 1 BGB-cz gilt das Werk als fertiggestellt, sobald dessen Verwendbarkeit für den vereinbarten Zweck dem Auftraggeber nachgewiesen wurde. Im Hinblick auf das Vorstehende ist ein Werk neuerdings also bereits dann hergestellt, wenn es fertiggestellt und an den Auftraggeber übergeben wurde, und zwar auch dann, wenn es gewisse Mängel aufweist, die aber der Eignung für den vereinbarten Verwendungszweck nicht entgegenstehen dürfen. Ab diesem Moment entsteht dem Auftragnehmer dann auch der Anspruch auf Bezahlung des Werklohns.

In diesem Sinne räumt die Neuregelung mit der bisherigen Rechtsprechung auf; künftig sollte es nicht länger zu absurden Situationen kommen, in denen der Auftragnehmer bei Auftreten nur eines einzigen unbedeutenden Mangels überhaupt keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns hat.

Quelle: Handelsgesetzbuch (Ges. Nr. 513/1991 Slg.; nicht länger in Kraft befindlich) Bürgerliches Gesetzbuch (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

 

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