Entkriminalisierung von Handlungen im Bereich der Wirtschaft in Belarus

Zum 19. Juli 2019 treten in Belarus Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft, mit der die Strafbarkeit im Bereich der Wirtschaft abgeschafft oder abgemildert wird

Entkriminalisierung von Wirtschaftsstraftaten

Aufgehoben wird etwa die Strafbarkeit für die Eröffnung von Bankkonten im Ausland oder die Quasi-Gefährdungshaftung für die Registrierung oder den Erwerb von Scheinfirmen, bei Kartellrechtsverletzungen, bei Verstoß gegen Regeln für Geschäfte mit Edelsteinen und Edelmetallen soweit nicht Gewerbsmässigkeit anzunehmen ist oder dies in großem Umfang erfolgt sowie im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von bestimmten, Wertpapiere betreffenden Informationen soweit kein besonders großer Schaden vorliegt. Eine etwaige Verfolgung solcher Verstöße als Ordnungswidrigkeit bleibt hiervon unberührt.

Beschneidung der Fallgruppen, in denen Eigentum eingezogen werden kann

Die Bestrafung in Form der allgemeinen Einziehung von Eigentum eines Verurteilten wird aufgehoben.

Unberührt bleibt die Einziehung von Tatmitteln bzw. durch eine Tat Erlangtem (sogenannte gezielte Einziehung).
Die gezielte Einziehung ist bei einer Verurteilung wie auch bei Absehen von Strafe möglich.
In viele Tatbestände des Strafgesetzbuches wurde die Geldstrafe statt der Bestrafung in Form der allgemeinen Einziehung aufgenommen. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich nach der Höhe des Basiswerts, dem Charakter und der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat.

Strafminderung bei Wirtschaftsstraftätern

Unzulässig ist nun bei Ersttätern im Bereich der Wirtschaftskriminalität die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Falle von einfachen und weniger schweren Straftaten. Ausgenommen sind insoweit Schmuggel, illegaler Export im weiteren Sinne und Geldwäsche.

Erhöhung der Schwellenwerte von sogenannten „großen“ und „besonders großen“ Schäden

Erhöht werden die Schwellenwerte für die Bestimmung von „großen“ bzw. „besonders großen“ Schäden. Ein „großer“ Schaden ist künftig bei einem Schaden über 1000 Basiswerten (etwa 11 000 Euro), ein „besonders großer“ Schaden bei einem Schaden von über 2 000 Basiswerten (etwa 22 200 Euro) anzunehmen. Die bisherigen Schwellenwerte lagen bei 250, respektive 1000 Basiswerten.

Die Anpassungen lassen eine mildere Bestrafung erwarten.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 18.01.2019, 2/2609

 

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