Elektronische Umsatzerfassung

Czech Republic: Zum 1.9.2016 sind bestimmte Bestimmungen des Gesetzes über die Erfassung von Umsätzen in Kraft getreten (der restliche Teil erlangt ab dem 1.12.2016 Wirkung)

Im März dieses Jahres wurde Ges. Nr. 112/2016 Slg., über die Erfassung von Umsätzen, verabschiedet, welches die sog. elektronische Umsatzerfassung (EET) regelt. Der Verband kleiner und mittelständischer Unternehmer und selbständiger Gewerbetreibender in der Tschechischen Republik führte seit 2014 Verhandlungen mit dem Finanzministerium, im Bemühen, geänderte Bedingungen auszuhandeln, die den von der EET-Pflicht betroffenen Unternehmern keine wesentlichen Hindernisse bei der Ausübung ihres Kerngeschäfts in den Weg legen. Diese Bemühungen sind teilweise von Erfolg gekrönt.

Die Einführung von EET soll nun gestaffelt erfolgen:

• ab dem 1.12.2016 – Sparte Beherbergung, Verpflegung und Gaststättengewerbe,

• ab dem 1.3.2017 – Sparte Einzel- und Großhandel,

• ab dem 1.3.2018 – sonstige Tätigkeiten, d.h. freie Berufe (Ärzte, Juristen, Buchhalter), Verkehr und Landwirtschaft, mit Ausnahme derjenigen, die in die 4. Phase fallen,

• ab dem 1.6.2018 – ausgewählte Handwerksberufe und herstellende Tätigkeiten (ausgewählte Gruppen innerhalb der CZ-NACE-Klassifikation).

Ein wichtiger Schritt für die Umsetzung von EET besteht in der Registrierung bzw. sog. Authentifizierung. Bevor der Steuerzahler den ersten zu erfassenden Umsatz entgegennimmt, muss er sog. Authentifizierungsangaben beantragen, die er entweder persönlich auf dem zuständigen Finanzamt oder elektronisch über die Datenbox erhält. Die Registriermöglichkeit wird vom Fiskus bereits seit dem 1.9.2016 angeboten.

Im Rahmen der ausgehandelten Konzessionen besteht jetzt außerdem Anspruch auf einen einmaligen Steuernachlass in Höhe von 5.000,- CZK für die Anschaffung der notwendigen Elektronik (elektronische Zahlungen, Online-Verbindung mit den Finanzbehörden, Empfang des ID-Codes und Rücksendung der Daten). Das entsprechende Gerät fungiert außerdem als Kassenbon-Drucker; der Bon ist dem Käufer zur Verfügung zu stellen, der diesen aber nicht entgegennehmen muss. Darüber hinaus bedarf es eines Datenanschlusses für die Fernverbindung mit der Steuerbehörde, die dann den ID-Code generiert und übermittelt, der auf dem Kassenbon erscheint.

Zu den EET-pflichtigen Zahlungen gehören alle Zahlungen, die maßgebliche Einkommen begründen und die in folgender Form vorgenommen werden:

• Barzahlungen (in- und ausländische Münzen und Scheine),

• Zahlungen per Karte,

• Zahlungen mit Scheck oder Wechsel,

• andere Zahlungsformen, die als Geldmittel gelten, wie z.B. Verpflegungsvoucher oder Gutscheine),

• Aufrechnung einer Kaution oder ähnlichen Sicherheit, die auf eine der oben genannten Arten hinterlegt wurde.

Bei Ausstellung einer Rechnung, auf der als Zahlungsart „bargeldlose Überweisung“ aufgeführt ist, die vom Kunden aber dann in bar in die Kasse bezahlt wird, unterliegt die Zahlung dem EET-System. Im umgekehrten Fall (Rechnung wurde auf Barzahlung ausgestellt, wird aber dann per Überweisung vom Bankkonto gezahlt) entsteht dem Steuerzahler keine Pflicht zur Erfassung des Umsatzes. Weiß der Unternehmer nicht, ob eine gegebene Zahlung der Erfassung unterliegt oder nicht, so hat er seit dem 1.9.2016 die Möglichkeit, das zuständige Finanzamt um Erlass einer Entscheidung zu bitten, in der eine verbindliche Beurteilung zur Einordnung der zu erfassenden Umsätze abgegeben wird, und zwar gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 1.000,- CZK. Abschließend sei noch erwähnt, dass EET für alle Unternehmer gilt, egal ob diese zur Umsatzsteuer angemeldet sind oder nicht.

Quelle: Gesetz über die Erfassung von Umsätzen (Ges. Nr. 112/2016 Slg.); http://www.etrzby.cz/; http://www.eltrzby.cz/

 

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