Einteilung von Unternehmen in verschiedene Kategorien gemäß dem Änderungsgesetz zum Rechnungslegungsgesetz

Czech Republic: Ab dem 1. Januar 2016 werden 90% aller Gesellschaften von der Pflicht befreit sein, ihre Ergebniszahlen offenzulegen; ihren Jahresabschluss dürfen sie dann in vereinfachter bzw. reduzierter Form aufstellen.

Das Rechnungslegungsgesetz ist zwar bereits fast 30 Mal novelliert worden, aber das ganz große Änderungsgesetz steht noch aus: zum 1.1.2016 soll eine Novelle in Kraft treten, mit der die EU-Richtlinie 2013/34/EU in die tschechischen Buchhaltungsregeln implementiert wird. Bei Drucklegung dieses Artikels ist der Gesetzesentwurf (Parlamentsdrucksache 398) vom Senat verabschiedet worden und harrt jetzt der Unterzeichnung durch den Präsidenten.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die neu eingeführte Aufteilung von Unternehmen in verschiedene Kategorien. Damit werden Gesellschaften nunmehr einer von vier Gruppen zugehören, die jeweils unterschiedliche Rechnungslegungspflichten zu beachten haben. Als Kriterien für die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Kategorie gelten die Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der auf Vollzeitkräfte umgerechneten Arbeitnehmer.

Damit werden wir künftig zwischen folgenden Kategorien unterscheiden – maßgeblich ist, dass wenigstens zwei der jeweils drei genannten Kriterien nicht überschritten werden:
• Kleinstunternehmen: Bilanzsumme (A) 9 Millionen Kronen, Nettoumsatzerlöse (U) 18 Millionen Kronen und durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter im jeweiligen Geschäftsjahr (B wie Belegschaft): 10 Arbeitnehmer;
• Kleine Unternehmen: A 100 Millionen Kronen, U 200 Millionen Kronen, B 50 Mitarbeiter;
• Mittlere Unternehmen: A 500 Millionen Kronen, U 1 Milliarde Kronen, B 250 Mitarbeiter;
• Große Unternehmen: falls die jeweilige Gesellschaft wenigstens zwei der drei Kriterien überschreitet: A 500 Millionen Kronen, U 1 Milliarde Kronen, B 250 Mitarbeiter.

Aus den Daten des Finanzministeriums ergibt sich, dass fast 90% der in Tschechien eingetragenen Subjekte im Sinne der Neueinteilung als Kleinstunternehmen zu gelten haben.

Kleinst- und Kleinunternehmen kommen in den Genuss des vollen Umfangs der vom Änderungsgesetz vorgesehenen Vergünstigungen: sie erstellen einen vereinfachten Jahresabschluss, der Anhang zu selbigem muss nicht so viele Informationen enthalten, die GuV muss nicht veröffentlicht werden und die Konsolidierungspflicht fällt weg.

Mittlere und große Unternehmen hingegen müssen künftig eine Kapitalflussrechnung und eine Erklärung des Bilanzgewinns erstellen. Ohne diese Dokumente ist der Jahresabschluss unvollständig, mit den sich daraus ergebenden unangenehmen Folgen für prüfungspflichtige Unternehmen.

Die europäische Richtlinie verfolgt die Anpassung an internationale Rechnungslegungsstandards und möchte den Verwaltungsaufwand für Kleinst- und Kleinunternehmen reduzieren. Auf der anderen Seite werden erhebliche Anforderungen an die Transparenz gestellt.

Quelle: Parlamentsdrucksache 398 Änderungsgesetz zum Rechnungslegungsgesetz Nr. 561/1991 Slg. Richtlinie 2013/34/EU

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