Einkommenssteuer bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung

Deutschland: Bei einer Entsendung ins Ausland liegt die erste Tätigkeitsstätte in der Regel beim aufnehmenden Unternehmen.

 

In gleich drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die sog. „erste Tätigkeitsstätte“, welche für die Einkommensteuer entscheidend ist, bei einer Entsendung ins Ausland bei der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens liegt, bei welcher der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung tätig ist.
Nicht selten werden Arbeitnehmer (auch konzernintern) für eine gewisse Zeit bei (Schwester-) Unternehmen im Ausland im Wege einer Arbeitnehmerentsendung tätig. Das Arbeitsverhältnis mit der Heimatgesellschaft wird dabei in der Regel für die Dauer der Entsendung „ruhend“ gestellt. Aus Sicht des Einkommenssteuerrechts stellt sich in diesen Fällen die Frage, wo in Bezug auf die Auslandstätigkeit die sog. „erste Tätigkeitsstätte“ liegt. Dies ist wichtig für die Beurteilung, inwieweit der entsandte Arbeitnehmer die Kosten z.B. für seine Wohnung im Ausland oder die Flüge zwischen Heimatland und Tätigkeitsort als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.
Die „erste Tätigkeitsstätte“ wird in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definiert als die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
In den vom BFH entschiedenen Fällen gingen die Richter davon aus, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines auf 3 Jahre befristeten Arbeitsvertrages mit der ausländischen Gesellschaft dieser „dauerhaft zugeordnet“ war. Das ruhende Arbeitsverhältnis in Deutschland änderte an dieser Einschätzung ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Wohnung in Deutschland während der Entsendung behalten hatte.
Das Urteil zeigt, dass auch bei einer befristeten Entsendung besondere Aufmerksamkeit auf die steuerrechtlichen Konsequenzen der Entsendung gerichtet werden sollte, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist dabei nicht unmöglich; bei der vertraglichen und tatsächlichen Gestaltung der Entsendung ist jedoch Vorsicht geboten.

Quelle: BFH, Urteile vom 17.12.2020 – VI R 21/18; VI R 22/18 und VI R 23/18

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