Eine spezielle Regelung im Rechnungslegungsgesetz erlegt der Auszahlung von Gewinnbeteiligungen Beschränkungen auf

Gemäß der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Neufassung des Rechnungslegungsgesetzes werden die immateriellen Ergebnisse der Unternehmensforschung nicht länger als Bestandteil des immateriellen Anlagevermögens ausgewiesen. Forschung ist damit nicht länger ein immaterielles Wirtschaftsgut, was sich auf die Ausschüttung von Gewinnbeteiligungen auswirkt.

Auf den ersten Blick mag es so scheinen, als ob die buchhalterische Gesetzgebung im Bereich immaterielles Anlagevermögen keine Änderungen erfahren hat, aber ganz so ist es nicht: seit dem 1.1.2018 ist Forschung kein immaterieller Vermögensgegenstand mehr.

Wie erinnerlich, ist „Forschung“ im Rechnungswesen die ursprüngliche und systematische Suche nach wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Wissen, bei der weder die Ergebnisse gesichert sind noch der zeitliche Rahmen zu deren Erlangung abgesteckt ist. Dem gegenüber ist die „Entwicklung“ die Nutzung der Forschungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse zur Planung bzw. zum Entwurf neuer oder wesentlich verbesserter Materialien, Produkte, Prozesse, Systeme oder Dienstleistungen, vor Aufnahme der kommerziellen Produktion oder Nutzung. Das Unterscheidungskriterium für die Entwicklung im Unterschied zur Forschung sind damit die technische Machbarkeit, der mögliche Nützlichkeitsnachweis und die Fähigkeit des Unternehmens zur Verwertung bzw. zum Verkauf der Entwicklungen.

Eine spezielle Regelung im Rechnungslegungsgesetz knüpft an das Verbot der Ausschüttung von Gewinnbeteiligungen in § 28 an, der die Auszahlung von Gewinnbeteiligungen beschränkt, falls Entwicklungskosten unter den Aktiva der Bilanz ausgewiesen sind:

„Falls in den Aktiva der Bilanz Entwicklungskosten ausgewiesen sind, ist jegliche Auszahlung von Beteiligungen am Gewinn verboten, es sei denn, die verfügbaren Mittel, aus denen heraus die Gewinnbeteiligungen im Übrigen zu bestreiten wären, sind mindestens so hoch wie der nicht abgeschriebene Teil der Entwicklungskosten.“

Falls in Ihrer Bilanz Entwicklungskosten erfasst sind, sollten Sie bei deren Ausweis im Jahresabschluss und bei der Ausschüttung von Gewinnen mit Bedacht vorgehen.

Quelle: Das Rechnungslegungsgesetz nach Neufassung

 

 

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