Eine kurze Auffrischung in Sachen steuerliche Behandlung von Wertsteigerungen nach dem tschechischen Steuergesetz

In der Praxis begegnen wir nicht selten der Wertsteigerung von Anlagevermögen und immateriellen Wirtschaftsgütern. Diese wirft in vielen Fällen Fragen bezüglich der steuerlichen Konsequenzen auf. In der Tschechische Republik Wertsteigerungen müssen nicht nur aus Sicht der Körperschaftsteuer, sondern auch aus umsatzsteuerlicher Hinsicht beleuchtet werden.

In der Praxis begegnen wir nicht selten der Wertsteigerung von Anlagevermögen und immateriellen Wirtschaftsgütern. Diese wirft in vielen Fällen Fragen bezüglich der steuerlichen Konsequenzen auf. Wertsteigerungen müssen nicht nur aus Sicht der Körperschaftsteuer, sondern auch aus umsatzsteuerlicher Hinsicht beleuchtet werden.

Zuerst sei kurz in Erinnerung gerufen, was die steuerrechtlichen Vorschriften unter dem Begriff Wertsteigerung verstehen. Die zentrale Definition findet sich im Einkommensteuergesetz, das die Wertsteigerung wie folgt beschreibt: Unter Wertsteigerung sind Aufwendungen für fertiggestellte Anbauten, Umbauten und bauliche Maßnahmen, Sanierungen und Modernisierungen von Vermögen zu verstehen, soweit sie für den einzelnen Vermögensgegenstand innerhalb des Bemessungszeitraums in Summe einen Betrag von 40.000 CZK überschreiten.

Das Steuersubjekt darf aber auch solche Aufwendungen unter die Aufwertung subsumieren, die vom Charakter her der vorstehenden Definition entsprechen, aber in Summe nicht an den Grenzwert von 40.000 CZK heranreichen – dies sind sog. geringfügige Wertsteigerungen.

Vorsicht! Grundstücke gehören zu den sog. nicht abschreibungsfähigen Sachanlagen, weswegen für diese keine Wertsteigerung erfolgen und auch nicht gebucht werden kann. Werten wir also ein Grundstück z.B. im Zuge der Rekultivierung oder Bodenverbesserung auf, so müssen wir diese Wertsteigerung als eigenständiges Vermögen beurteilen.

Die Aufwendungen für die Wertsteigerung von Sachanlagen sind ebenso wie die Aufwendungen für die Anschaffung selbst nicht abzugsfähig. Sie werden erst steuerlich abzugsfähig, wenn das Vermögen abgeschrieben wird. Wertsteigerungen von Sachanlagen erhöhen im Regelfall den Anschaffungswert (bzw. Buchrestwert) für die Abschreibung, werden also nicht gesondert abgeschrieben. Lediglich in den ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen wird die Wertsteigerung als gesondertes Vermögen behandelt, so z.B. dort, wo die Wertsteigerung durch Eigenleistung geschaffen wurde.

In der Praxis begegnet man oft einer wiederholten Wertsteigerung über Jahre hinweg. Bei der ersten Wertsteigerung werden die Anschaffungskosten des Vermögens erhöht und für die Zwecke der steuerwirksamen Abschreibung wird ein Koeffizient auf die angehobenen Anschaffungskosten angewandt. Kommt es zu einer späteren Wertsteigerung, werden die bereits angehobenen Anschaffungskosten erneut erhöht; auch für die Berechnung der Abschreibungen kommt der gleiche Koeffizient zum Einsatz, der auf die nunmehr erneut erhöhten Anschaffungskosten angewandt wird.

Schließlich muss bei der Wertsteigerung auch die Umsatzsteuer bedacht werden. Macht der Steuerschuldner für angeschaffte Sachanlagen bzw. deren Wertsteigerung einen Vorsteuerabzug geltend und der Umfang der Nutzung des Vermögens, mit dem dieser Anspruch auf Vorsteuerabzug begründet wurde, ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt, so muss das Steuersubjekt den sog. Zeittest vornehmen und davon abhängig ggfs. die ursprünglich beanspruchten Beträge korrigieren. Die Frist, innerhalb derer das Steuersubjekt den Vorsteuerabzug aus diesen Gründen zu korrigieren hat, beträgt bei Sachanlagen 5 Jahre bzw. bei Gebäuden 10 Jahre. Von daher ist es wichtig, wirklich detaillierte und konsequente Aufzeichnungen über das Geschäftsvermögen und seine Zuwächse in Form von Erweiterungsinvestitionen zu führen.

Die Wertsteigerung von Anlagevermögen ist ein sehr umfängliches Thema, das wir in einem künftigen Beitrag noch einmal aufgreifen werden; dabei geht es dann um die Wertsteigerung von immateriellen Wirtschaftsgütern und die Frage der Wertsteigerung bei angemieteten Vermögenswerten.

Quelle:
UStG-cz (Ges. Nr. 235/2004 Slg.) EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.) Tschechischer Rechnungslegungsstandard Nr. 013 für Kaufleute

 

 

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