Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden darf bald nicht mehr im Lkw verbracht werden.
Der Generalanwalt am EuGH ist zu der Auffassung gelangt, dass es einen Verstoß gegen die EU Lenk- und Ruhezeit-Verordnung (561/2006) darstellt, wenn die wöchentliche Ruhezeit von Berufskraftfahrern im Fahrzeug verbracht wird. Üblicherweise folgt der EuGH den Anträgen des Generalanwalts.
Der Rechtsstreit betrifft Maßnahmen, welche die Belgischen Behörden 2014 gegen Unternehmen eingeführt haben, die ihre Fahrer dazu zwingen, die 45h-Pause in ihren Fahrerkabinen zu verbringen. In Frankreich gilt eine ähnliche Regelung.
Allgemein gilt, dass die EU-Kommission eine Klarstellung der Regelungen zur wöchentlichen Ruhezeit als Teil ihrer Straßenverkehrsinitiative plant. Es wird erwartet, dass die zukünftigen Regelungen festlegen werden, welche Bedingungen Verkehrsunternehmen im Hinblick auf die 45h-Pause zu beachten haben. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Regelung die Unterkunft in einem Hotel- oder Hotelzimmer mit individuellen Sanitäranlagen und Zugang zu warmen Mahlzeiten vorsehen wird.
Da die Straßenverkehrsinitiative in den Augen der deutschen Regierung zu viel Zeit in Anspruch nimmt, wurde in Deutschland zwischenzeitlich ebenfalls ein Gesetzesentwurf vorgelegt. Das Gesetz sieht ein Bußgeld vor, wenn „die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.“
Allerdings ist derzeit noch unklar, welche Höhe das Bußgeld haben wird, und was als „geeignete Schlafmöglichkeit“ anzusehen ist.
Quelle: EuGH, EU-Verordnung Nr. 561/2006, Entwurf § 8a Fahrpersonalgesetz