Die Kaution im Falle der Wohnungsmiete

Czech Republic: Neues BGB-cz bringt eine Reihe von Änderungen bez. der Mietkaution

Die Kaution (jistota – also wortwörtlich ‚Sicherheit‘ – gegenüber der Terminologie des früheren BGB-cz, welches von einer kauce – ‚Kaution‘ – spricht) ist das wichtigste Instrument zur Sicherung der Rechte eines Wohnungsvermieters gegenüber dem Mieter. Das zum 1.1.2014 in Kraft getretene neue BGB-cz regelt dieses Rechtsinstitut in mehrerlei Hinsicht neu.

Vor allem wurde die Höchstgrenze der Kaution angepasst. Gemäß dem alten BGB-cz durfte der Vermieter eine Kaution höchstens in Höhe des Dreifachen des monatlichen Mietzinses und der Vorauszahlungen auf Nebenkosten fordern. Das neue BGB-cz lässt es hingegen zu, dass Vermieter und Mieter eine Kaution von bis zum Sechsfachen des Monatsmietzinses vereinbaren.

Außerdem wurde der Kreis der mit der Kaution besicherten Schulden des Mieters erweitert. Im alten BGB-cz war vorgesehen, dass der Vermieter die Kaution ausschließlich zur Begleichung seiner Forderungen auf Mietzins und zur Zahlung etwaiger Nebenkosten verwenden durfte, sowie zur Zahlung anderer Schulden des Mieters im Zusammenhang mit der Miete, die in einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung festgestellt oder vom Mieter schriftlich anerkannt sein mussten. Das neue BGB-cz enthält keine derartigen Beschränkungen mehr, was die Forderungen anbelangt, zu deren Begleichung die Kaution herangezogen werden kann, so dass die Kaution effektiv jegliche Verbindlichkeiten des Mieters besichert, die sich aus der Wohnungsmiete ergeben.

Eine wichtige vom neuen BGB-cz eingeführte Neuregelung spricht dem Mieter das Recht zu, vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution (abzüglich etwaiger Schulden des Mieters) mit Zinsen zu fordern, d.h. mit Zins zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für den Zeitraum vom Tag der Bereitstellung der Kaution bis zu deren Rückgabe. Der gesetzliche Zinssatz ist in diesem Fall der Zinssatz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Banken am Wohnort bzw. Sitz des Schuldners üblicherweise für die von ihnen gewährten Darlehen verlangt wird. Angesichts der Tatsache, dass das neue BGB-cz vertragliche Klauseln verbietet, in denen der Mieter und der Vermieter eine Abrede treffen, die zu einer Kürzung der Rechte des Mieters führt, wäre eine etwaige Vereinbarung, die das o.g. Recht des Mieters auf Zinsen ausschließt oder einen niedrigeren als den gesetzlichen Zinssatz festsetzt, von vornherein ungültig.

Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

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