Die EU erleichtert den Einkauf vor Weihnachten

Einschränkungen von grenzüberschreitenden Online-Käufen sind verboten

Im Zuge der neuen sog. Geoblocking Verordnung wird die territoriale Einschränkung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels ab dem 3. 12. 2018  untersagt.

Online-Händler in der EU dürfen Käufer aus ihrem eigenen Mitgliedstaat und aus anderen Mitgliedsstaaten nicht ungleich behandeln.

Dank der Verordnung können in der EU zahlreiche online Dienstleistungen, wie etwa Webhosting, Cloud Computing und Unterkünfte oder gar Autovermietung, zu gleichen Preisen und Bedingungen in Anspruch genommen werden. Auch beispielsweise. Eintrittskarten dürfen an Käufer aus einem anderen Mitgliedstaat nicht zu unterschiedlichen Ermäßigungen oder höheren Preisen verkauft werden. Auf ausländischen Webseiten dürfen keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden, wenn der Käufer Ungar ist oder nur über eine ungarische Bankkarte verfügt.

Ab Dezember dürfen wir in jeglichen Online-Shops der EU frei einkaufen, auch in denjenigen, die keine Lieferung nach Ungarn anbieten.

Ist in einem italienischen Webshop ein Möbel zu einem niedrigeren Preis erhältlich, können wir dieses zu  gleichen Bedingungen wie die italienischen Käufer erwerben. Gleichwohl ist der italienische Webshop nicht verpflichtet, das Produkt nach Ungarn zu liefern. Es muss aber sichergestellt werden, dass der Käufer das Produkt bei ihm oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den geliefert wird, entgegennehmen, oder dieses auf eigene Kosten an seine Adresse versenden lassen kann. Ferner dürfen gegenüber Käufern aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterschiedliche Zahlungsbedingungen zur Anwendung kommen oder unterschiedliche Anforderungen an die Bankkarte gestellt werden. Ausländische Webseiten dürfen den Zugang anhand IP-Adressen nicht unterbinden bzw. beschränken. Auch darf ohne Zustimmung keine Weiterleitung auf Webseiten stattfinden, die sich gar v.a. an ungarische Käufer richten.

Das Verbot gilt nicht für urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie E-Books, Musik-Streaming-Dienste, auch nicht für Leistungen im Bereich Finanzen, Gesundheitswesen und Sozialleistungen. Voraussichtlich wird aber das Verbot in  2020 bei der Überprüfung der Verordnung auf weitere Bereiche ausgedehnt.

Der ungarische Gesetzgeber und die betroffenen Unternehmen haben bis Dezember viel zu tun, auch wenn die Kontrollbehörde und die Sanktionierung der Verstöße noch nicht bestimmt wurden. Webshops mit grenzüberschreitendem elektronischen Handel sind gehalten, ihre Tätigkeit baldmöglichst mit der unmittelbar geltenden Verordnung in Einklang zu bringen.

 

Quelle: Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

 

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