Die angemessene Gegenleistung im Sinne des § 240 der Insolvenzordnung

Czech Republic: Die vom OGH getroffenen Schlussfolgerungen betreffend die Angemessenheit von Gegenleistungen sind wenig praxistauglich

Einer der Tatbestände, bei dessen Vorliegen das jeweilige Rechtsgeschäft des Schuldners gemäß der Insolvenzordnung unwirksam ist, ist das Fehlen einer angemessenen Gegenleistung. Unter einem Rechtsgeschäft ohne angemessene Gegenleistung ist gemäß § 240 Abs. 1 der Insolvenzordnung ein Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem der Schuldner sich verpflichtet hat, entweder unentgeltlich Leistungen zu erbringen oder aber für eine Gegenleistung, deren Wert wesentlich unter dem üblichen Preis für die schuldnerische Leistung zu liegen kommt.

Laut dem Obersten Gerichtshof ist kein eindeutiger Schluss möglich, ab welchem (Miss-)Verhältnis zwischen üblichem und vertraglichem Preis ohne Weiteres davon die Rede sein kann, dass der Wert der Gegenleistung wesentlich niedriger war als der übliche Preis der Leistung, zu der sich der Insolvenzschuldner verpflichtet hat.

Dem Obersten Gerichtshof zufolge wird freilich als Hilfskriterium zuallererst der rein quantitative Aspekt dienen (also der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Preis). Nicht außer Acht gelassen werden dürfen aber die Auswirkung des streitigen Rechtsgeschäfts in der Vermögenssphäre des Schuldners, was die Möglichkeit der Gläubiger anbelangt, die Befriedigung ihrer Forderungen beim Schuldner einzutreiben (sowie auch die Fähigkeit des Schuldners, diese Forderungen zu bezahlen), sowie die Gründe, aus denen heraus der Schuldner das streitige Rechtsgeschäft eingegangen ist (z.B. das Bemühen, Finanzmittel zur Bedienung bereits fälliger Forderungen aufzutreiben), und die weiteren Umstände, unter denen der Schuldner das betreffende Rechtsgeschäft getätigt hat.

Das Fazit von alledem ist: will man den „wesentlich unter dem üblichen Preis“ liegenden Preis bestimmen, so muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden, unter Berücksichtigung aller vorstehend erwähnter Kriterien.

Mit anderen Worten, das zit. Urteil des Obersten Gerichtshofs enthält dem Rechtsanwender erneut eine klare Antwort auf die Frage vor, wie der „wesentlich unter dem üblichen Preis“ liegende Preis bestimmt werden kann.

Quelle: Ges. Nr. 182/2006 Slg., über die Insolvenz und die Arten ihrer Abwicklung (Insolvenzordnung); Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik 29 Cdo 307/2014 vom 29.02.2016

 

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