Der wirtschaftlich Berechtigte und die Möglichkeit der Befreiung von der Quellensteuer nach tschechischem Recht

Selbst dort, wo Zahlungen von Lizenzgebühren zwischen zwei tschechischen Steuerinländern stattfinden, muss der aus diesen Gebühren Letztbegünstigte ermittelt werden.

Ende letzten Jahres erging ein Urteil seitens des Obersten Verwaltungsgerichts (AZ 10 Afs 140/2018 – 32) betreffend die Erhebung von Quellensteuer auf Einkommen, welches zwischen zwei tschechischen Steuerinländern auf der Grundlage eines geschlossenen Sublizenzvertrags gezahlt wurde.

Ein als Steuerausländer zu betrachtendes russisches Unternehmen hatte eine Lizenz an die tschechische Gesellschaft A gewährt, die sodann auf der Grundlage des erwähnten Sublizenzvertrags die Fertigung bei der tschechischen Gesellschaft B besorgte. In seiner Entscheidung gelangte das Oberste Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die tschechische Gesellschaft A, welche die Lizenzgebühren kassierte, in Wirklichkeit nur ein Zwischenglied darstellte, durch welches das Einkommen geschleust werden sollte. Der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte soll die russische Gesellschaft gewesen sein. Die

Befreiung von der Quellensteuer hängt vom Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten (UBO) und dessen Steuersitz ab. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der Fiskus sich keineswegs auf abgegebene Zweckerklärungen verlässt, sondern tatsächlich eine Prüfung des Letztbegünstigten vornimmt. Das Oberste Verwaltungsgericht argumentierte damit, dass nach dem tschechischen Einkommensteuergesetz die Gesellschaft B als Zahler des Einkommens für den Einbehalt der Quellensteuer und deren Abgabe ans Finanzamt in korrekter Höhe verantwortlich war. Da das Unternehmen B wusste, dass der tatsächlich aus den Lizenzgebühren Letztbegünstigte das russische Unternehmen – ein Steuerausländer – und nicht die tschechische Gesellschaft A war, hätte es im Einklang mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen 10% Quellensteuer einbehalten und zahlen müssen.

Bei der Zahlung von Erträgen aus Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und dergleichen ins Ausland werden die meisten Steuerzahler den wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Das hier besprochene Judikat zeigt aber, dass auch bei Inlandszahlungen dieser Bedarf der Ermittlung des sog. „UBO“ besteht, v.a. dann, wenn Zweifel bestehen, ob derjenige, auf dessen Bankkonto die Zahlungen eingehen, auch der tatsächliche Letztbegünstigte ist. Ist der wirtschaftlich Berechtigte immer derjenige, der ganz am Ende der Kette der jeweiligen Transaktion steht, oder muss noch weiter gegangen und weiter geforscht werden? Geben Sie Acht, wenn Einkünfte bezahlt werden, und strukturieren Sie Ihre Transaktionen so, dass Ihr Unternehmen als Steuerzahler sich nicht der Gefahr einer Nachbemessung aussetzt.

Quelle:
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts AZ 10 Afs 140/2018 -32 vom 12.11.2019

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.