Der richtige Ansatz für AGB und Formularverträge

Czech Republic: Worauf man beim Abschluss von Standardformularverträgen und Verträgen mit Verweis auf AGB achten sollte

In der heutigen Zeit wäre ein Geschäftsbetrieb ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für die meisten Unternehmer praktisch undenkbar, angesichts des schieren Volumens der geschlossenen Verträge. Der allgemeine Charakter derartiger Bedingungen macht den Prozess des Vertragsschlusses einfacher und erlaubt zugleich auch die inhaltliche Vereinheitlichung von Verträgen. Insoweit vom Inhalt der AGB abgewichen werden muss, genügt eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag selbst (die dann Vorrang vor den AGB genießt). Ein weiterer enormer Vorteil ist die seit Neuem möglich gewordene unilaterale Aktualisierung bzw. Anpassung der AGB, soweit im Vertrag vereinbart – vorausgesetzt, die gesetzlichen Anforderungen sind erfüllt (§1752 BGB).

Dem steht der große Nachteil der AGB gegenüber, dass sie nicht automatisch zum Vertragsbestandteil werden, sondern notwendigerweise dem Vertrag hinzugefügt werden müssen bzw. auf andere Art und Weise nachweislich der jeweils anderen Partei vermittelt werden müssen. Die bloße Einstellung der AGB ins Internet oder deren Aushang in den Geschäftsräumen reicht hierzu nicht aus. Falls der Vertragspartner darüber hinaus die sog. „schwächere Partei“ im Sinne des Gesetzes ist (was bei Verbrauchern regelmäßig der Fall sein wird) und der Vertrag als Standardformularvertrag geschlossen wird (siehe weiter unten), muss die schwächere Partei auf den Verweis auf die AGB und dessen Bedeutung hingewiesen werden.

Dort, wo beide Parteien Kaufleute sind und beide von ihnen auf ihre (sich widersprechenden) AGB verweisen, kommt der Vertrag dennoch rechtsgültig zustande. Sogar die AGB werden zum Vertragsbestandteil, und zwar zu dem Umfang, zu dem sie sich nicht gegenseitig widersprechen. Dies gilt auch dann, falls die AGB dies ausdrücklich ausschließen sollten.

Was den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen anbelangt, so hat der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt, dass AGB von den Parteien oft gar nicht gelesen werden. Deshalb gilt, dass eine Vereinbarung, die von der jeweils anderen Partei nicht billigermaßen vorausgesehen werden konnte, unwirksam ist. Ein typisches Beispiel sind Bestimmungen, die die Haftung einer der Parteien im Falle des Vertragsbruchs ausschließen. Dies gilt nicht, falls die andere Partei dem Haftungsausschluss ausdrücklich zugestimmt hat. Gleichermaßen unberücksichtigt bleiben Vereinbarungen, die in unleserlicher oder unverständlicher Form dargelegt wurden.

Das Gesetz schenkt des Weiteren auch den sog. Adhäsionsverträgen (Standardformularverträgen) große Aufmerksamkeit. Dies sind Verträge, deren Inhalt von der jeweils anderen Partei in keiner Weise beeinflusst werden kann; es bleibt ihr lediglich die Möglichkeit, den Vertrag als Ganzes zu akzeptieren oder abzulehnen. Formularverträge sind typischerweise so formuliert, dass sie eine der Parteien begünstigen und die andere Partei faktisch in die Rolle der schwächeren Partei versetzen. Deshalb sieht das Gesetz für deren Abschluss eine Reihe von Regeln vor. In Formularverträgen sollten keine Klauseln verwendet werden, die nur schwer leserlich oder klein gedruckt sind, oder die für jemanden mit durchschnittlicher Verstandeskraft unverständlich sind, denn derartige Klauseln haben nur dann Bestand, wenn sie der schwächeren Partei keine Einbuße zufügen oder ihr hinreichend erläutert wurden. Gleichermaßen nichtig sind Klauseln, die für die schwächere Partei ohne triftigen Grund erhebliche Nachteile bedeuten.

Quelle: BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

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