Das Energieaudit nach dem 1. Juli 2015

Czech Republic: Zum 1. Juli 2015 ist ein Änderungsgesetz zum Energiespargesetz (Ges. Nr. 406/2000 Slg.) in Kraft getreten – ist auch Ihr Unternehmen betroffen?

Gemäß einem zum 1. Juli 2015 in Kraft tretenden Änderungsgesetz zum Energiespargesetz sieht dieses in § 9 Abs. 2 neuerdings eine Pflicht für diejenigen Unternehmen vor, die nicht als klein oder mittelständig gelten, ein Energieaudit für die von ihnen genutzten bzw. in ihrem Eigentum stehenden Energieverbrauchseinrichtungen zu erarbeiten und dieses regelmäßig mindestens alle vier Jahre erneut durchzuführen.

Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem gemäß der tschechischen harmonisierten Norm für Energiemanagementsysteme oder ein Umweltmanagementsystem gemäß der tschechischen harmonisierten Norm für Umweltmanagementsysteme eingerichtet haben, sind nicht zur Durchführung des Energieaudits verpflichtet.

Das Gesetz schweigt sich darüber aus, wer als kleines oder mittleres Unternehmen zu gelten hat bzw. welche Kriterien herangezogen werden um zu bestimmen, ob ein bestimmter Rechtsträger in diese Kategorien fällt oder nicht.

Die Auslegung dieser Begriffe (bzw. der entsprechenden Kategorisierung von Unternehmen/Betrieben) findet sich im Unionsrecht, und zwar konkret in Anhang I zur Verordnung der Kommission (EG) Nr. 800/2008 („Verordnung“) und – mit gleichem Wortlaut – in der Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG. In Anhang I der Verordnung (Art. 2 Abs. 1) heißt es, dass die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sich aus Unternehmen zusammensetzt, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Außerdem sind hier die Unternehmensarten vorgegeben, die bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht wird eine Unterscheidung getroffen zwischen eigenständigen Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen.

Die in Art. 6 der Verordnung enthaltene Regelung gibt sodann vor, auf welche Weise die Berechnung für den Fall erfolgt, dass das fragliche Unternehmen als Partner- bzw. als verbundenes Unternehmen zu gelten hat.

Im Falle zahlreicher grenzüberschreitender Holdingstrukturen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften müssen die betreffenden Rechtsträger als verbundene Unternehmen gelten, so dass Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte für den Konzern als Ganzes gerechnet werden müssen.

Diese Interpretation lässt sich außerdem auch aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat COM(2013) 762: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie – Leitlinien der Kommission ablesen, in deren Art. 3.4. es u.a. heißt, dass das zu beurteilende Unternehmen für sich bestimmen muss, ob es im Verhältnis zu Unternehmen in anderen Ländern ein Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen ist. Ausdrücklich heißt es: Kleine Zweigniederlassungen können folglich in einem Mitgliedstaat verpflichtet sein, alle vier Jahre einen Energieaudit durchzuführen, da sie nicht die Kriterien für KMU erfüllen und daher als große Unternehmen betrachtet werden.

In einem solchen Fall würden wir freilich zuallermindest erwarten, dass die Ergebnisse des Audits dann auch grenzüberschreitend anerkannt werden, was sich allerdings so aus dem Wortlaut des Änderungsgesetzes nicht ergibt, so dass die Auslegung der Rechtsvorschrift in der Praxis durch die Aufsichtsbehörden abgewartet werden muss.

Quelle: Änderungsgesetz Nr. 103/2015 Slg. zum Energiespargesetz (Ges. Nr. 406/2000 Slg., idgF) u. Ges. Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, idgF

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