D&O-Versicherung bieten im Insolvenzfall nur bedingten Schutz

Geschäftsführer können im Insolvenzfall dem Insolvenzverwalter trotz D&O-Versicherung persönlich haften.

Viele Geschäftsführer sind der Auffassung, dass sie durch eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) rundum abgesichert sind und einen Rückgriff auf ihr persönliches Vermögen nicht fürchten müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieser Auffassung mit seinem Urteil vom 20.07.2018 einen deutlichen Dämpfer versetzt.

Das Gericht hat entschieden, dass der Anspruch der insolventen Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer nach § 64 GmbHG nicht vom Umfang der D&O-Versicherung umfasst ist. Nach § 64 GmbHG haften Geschäftsführer dem Unternehmen für sämtliche Zahlungen, die das Unternehmen geleistet hat, obwohl die Insolvenz des Unternehmens durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten war. Wird der Insolvenzantrag also verspätet gestellt und werden zwischenzeitlich noch Zahlungen an Gläubiger vorgenommen muss der Geschäftsführer hierfür einstehen.

Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Geschäftsführer im Gegenzug auch nicht bei seiner D&O-Versicherung schadlos halten. Das OLG hat entschieden, dass der Haftungsanspruch nach § 64 GmbHG ein „Ersatzanspruch eigener Art“ ist, der nicht dem Interesse des insolventen Unternehmens selbst dient, sondern nur dem Interesse der Gläubiger. Diese Interessen seien jedoch wiederum von der D&O-Versicherung nicht umfasst.

Etwas anderes kann aber unter Umständen dann gelten, wenn der Anspruch gegen den Geschäftsführer nicht nur auf § 64 GmbHG, sondern auch auf andere Haftungsgrundlagen gestützt werden kann. In diesem Fall kann es sich um echte Schadensersatzansprüche handeln, die dann auch von der D&O-Versicherung abgedeckt sind.

Quelle: OLG Düsseldorf, AZ: 4 U 93/16

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