Bürgerliches Gesetzbuch sieht von Spezialregelung für Rechtsgeschäfte in arbeitsrechtlichen Fragen ab

Czech Republic: Ein Änderungsgesetz hat die Bestimmung abgeschafft, wonach juristische Personen mit einem kollektiven Führungsgremium („Statutarorgan“) bei Rechtsgeschäften gegenüber Arbeitnehmern besonderen Regelungen unterworfen waren.

Die noch bis zum 27. Februar 2017 in Kraft bleibende Bestimmung des § 164 Abs. 3 BGB-cz verlangt von juristischen Personen mit einem Führungsgremium (dem sog. „kollektiven Statutarorgan“), eines der Mitglieder dieses Statutarorgans mit der Vornahme von Rechtsgeschäften gegenüber Arbeitnehmern zu betrauen; wo keine ausdrückliche Betrauung mit dieser Aufgabe erfolgt ist, hat der Vorsitzende des Statutarorgans diese Kompetenz inne. Typischerweise ist diese Pflicht für die Vorstände von Aktiengesellschaften relevant, sowie für Geschäftsführer von GmbHs dort, wo mehrere Geschäftsführer gemäß Gesellschaftsvertrag ein kollektives Statutarorgan bilden.

Seinerzeit, bei Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, brach ein Streit darüber aus, ob die zit. Bestimmung eine besondere Art der Führung von Rechtsgeschäften namens der juristischen Person gegenüber ihren Arbeitnehmern begründe und falls ja, ob diese Sonderform der Vornahme von Rechtsgeschäften etwa die „allgemeine“ Art des Handelns ausschließe. Anders ausgedrückt: soweit z.B. die Satzung einer Aktiengesellschaft vorsieht, dass stets zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam für die Gesellschaft handeln (allgemeine Vertretungsregelung), muss gegenüber der Belegschaft jeweils immer nur das entsprechend betraute Vorstandsmitglied in Rechtsgeschäften auftreten (besondere Vertretungsregelung / Form des Handelns gegenüber Arbeitnehmern)? Diese Unklarheiten hätten von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgeräumt werden sollen, welcher folgerte, bei der Betrauung handele es sich um eine besondere Form des Handelns namens einer juristischen Person gegenüber ihren Arbeitnehmern, die als solche in das betreffende öffentliche Register eingetragen werden müsste (AZ 29 Cdo 880/2015). Laut dem OGH verfolgte der Gesetzgeber mit seiner Regelung wohl das Ziel, die Rechtssicherheit auf Seiten der Arbeitnehmer der juristischen Person zu stärken, insofern als durch die Einhaltung dieser Pflicht klargestellt sein müsste, welches Mitglied des Statutarorgans berechtigt ist, namens der juristischen Person in arbeitsrechtlichen Beziehungen aufzutreten. Allerdings wurde die genannte Entscheidung einer erheblichen Kritik unterzogen und ließ außerdem eine Reihe von Fragen offen.

Das Änderungsgesetz zum BGB-cz (Ges. Nr. 460/2016 Slg.) schafft nun endgültig diese Bestimmung ab, die für juristische Personen mit einem kollektiven Führungsgremium eine besondere Art der Führung von Rechtsgeschäften gegenüber Arbeitnehmern vorsieht. Damit gelten ab dem 28. Februar 2017 auch für gegenüber Arbeitnehmern getätigte Rechtsgeschäfte die allgemeinen Regeln für das Handeln namens einer juristischen Person.

Quelle: Ges Nr. 460/2016 Slg. über die Änderung von Ges. Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, und weitere zusammenhängende Vorschriften 

 

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.