Brüssel I-Reform

Czech Republic: Neue Regeln für die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Zivil und Handelssachen seit dem 10. Januar 2015

Die Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sieht unter anderem eine wesentliche Vereinfachung zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten vor. Die früher benötigte Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Gericht des ersuchten Mitgliedstaats ist nun nicht mehr erforderlich. Für Zwangsvollstreckungszwecke ist nun mehr ausreichend, dass der Vollstreckungsgläubiger beim zuständigen Vollstreckungsorgan die zu vollstreckende Entscheidung und folgende Bescheinigung vorlegt: Muster.

Darüber hinaus schränkt die neue Verordnung die Möglichkeit sog. Torpedoklagen ein. Diese galten wegen ihrer Anfälligkeit für prozesstaktischen Rechtsmissbrauch als wesentlicher Kritikpunkt der alten Verordnung. Torpedoklagen waren eine gängige Praxis, wonach eine Partei bei einem an sich unzuständigen Gericht eines Mitgliedstaats Klage einlegte. Nach altem Recht hatte ein später angerufenes – eigentlich zuständiges Gericht das Verfahren solange auszusetzen, bis das zuerst angerufene – eigentlich unzuständige – Gericht seine Zuständigkeit überprüft hat. Dieser Mechanismus führte in der Praxis jedoch zu prozesstaktischen Auswüchsen.

Nach neuer Rechtslage ist diese Taktik zumindest in Fällen, in denen die Parteien einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, nicht mehr möglich. Denn nach der Neufassung der Verordnung genießt das ausschließlich vereinbarte Gericht Vorrang, und zwar unabhängig davon, wann es angerufen wurde. Demnach sind nun die von einer Partei vor unzuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahren von diesen Gerichten einzustellen.

Darüber hinaus sieht die neue Verordnung vor, dass ein europäischer Verbraucher stets an seinem Wohnsitz klagen kann, selbst wenn der Beklagte keinen Sitz im Anwendungsgebiet der Verordnung hat.

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)

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