Besteuerung von Immobilien

Litauen: Änderung der Besteuerung von Immobilien für natürliche Personen.

Ab 1. Januar 2015 müssen natürliche Personen eine Immobiliensteuer leisten, wenn der Gesamtwert der in ihrem Eigentum stehenden und zu erwerbenden Immobilien die Summe von 220 000 EUR (Steuerfreibetrag) übersteigt. Der Steuersatz beträgt 0,5% der Summe, welche den Steuerfreibetrag übersteigt. Zum Beispiel

(280 000 EUR – 220 000 EUR) x 0,5% = 300 EUR

Wichtig zu beachten ist, dass zur Feststellung des Vermögenswertes der Immobilien alle Immobilien der Familie einbezogen werden. Als Familienmitglieder gelten hierbei Ehegatten sowie Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahre im gemeinsamen Haushalt. Bis dato mussten natürliche Personen eine Immobiliensteuer nur für den steuerlichen Vermögenswert leisten, der die Summe von 289 620 EUR überstieg. Der Steuersatz betrug 1%. Aufgrund der erwähnten Änderungen sind jetzt mehr Personen von der Immobiliensteuer betroffen. Für Eigentümer sehr teurer Immobilien wird der Betrag dieser Steuer jedoch fast um die Hälfte reduziert.

Quelle: TAR, 2014-12-22 Nr.2014-20429.

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