Beschäftigung von Leiharbeitern ohne zeitliche Begrenzung unzulässig

Deutschland: Bei der Beschäftigung von Leiharbeitern aus MOE ist unbedingt auf die zeitliche Befristung zu achten.

Bei der Beschäftigung von Leiharbeitern aus MOE ist unbedingt auf die zeitliche Befristung zu achten.

Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmer aus MOE ist in diversen Branchen weit verbreitet. Ein unachtsamer Umgang mit diesem Modell kann schwerwiegende Konsequenzen haben.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf die Beschäftigung von Leiharbeitern nur „vorübergehend“ erfolgen. Derzeit noch ungeklärt ist, welche Folgen eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung eines Leiharbeitsnehmers hat; insbesondere ob dadurch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt. Zu dieser Frage gibt es widersprüchliche Entscheidungen zweitinstanzlicher Gerichte. Eine endgültige Klärung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) steht noch aus.

Das BAG hat jedoch aktuell zumindest entschieden, dass § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG einen „normativen, verbindlichen Charakter“ hat und nicht lediglich „beschreibend“ gemeint ist. Dies wird weitere Diskussionen um die Folgen einer nicht nur „vorübergehenden“ Beschäftigung von Leiharbeitern nach sich ziehen.

Sollte höchstgerichtlich geklärt werden, dass eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitern zu einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Entleiher führt, zieht dies unangenehme individualarbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für den Entleiher nach sich.

Bei einer unbefristeten oder mehrfachen befristeten Beschäftigung von Leiharbeitern ist daher schon jetzt größte Vorsicht geboten.

Quelle: BAG Beschluss vom 10. Juli 2013, 7 ABR 91/11

Sebastian Harschneck
 
 
 
 
Ansprechpartner in Nürnberg
Sebastian Harschneck
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