Deutschland: Regelung in der Beschäftigungsverordnung eröffnet neue Möglichkeiten für die Beschäftigung von Fahrern aus Nicht-EU-StaatenIm Zuge des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde im Frühjahr 2020 eine Möglichkeit geschaffen, Berufskraftfahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) in Deutschland zu beschäftigen. Dies war bislang rechtlich und faktisch kaum möglich.
Der neu eingeführte § 24a Beschäftigungsverordnung regelt, dass Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einen Aufenthaltstitel für Ihre Tätigkeit in Deutschland beantragen können. Dies gilt ferner für Inhaber einer sog. Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach Richtlinie 2003/59/EG.
Darüber hinaus kann der Aufenthaltstitel auch für Arbeitnehmer erteilt werden, die zum Zweck der Erlangung einer der genannten Fahrerlaubnisse und Qualifikationen nach Deutschland einreisen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen. Sie haben dann die Möglichkeit, die notwendigen Qualifikationen in 15 Monaten zu erwerben. Diese Frist kann im Einzelfall um bis zu 6 Monate verlängert werden.
Mit der Einführung der neuen Regelung wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, dem Mangel an Berufskraftfahrern in Deutschland durch die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern zu begegnen.
Quelle: § 24a Beschäftigungsverordnung