Belarus: Wirtschaftliche Konzentrationskontrolle

Geschäfte, die den Wettbewerb beeinflussen können erfordern unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung der Wettbewerbsbehörde

 

Nachstehend aufgeführte Aktivitäten werden als „wirtschaftliche Konzentration“ begriffen und erfordern nach allgemeinen Regeln die Zustimmung der Wettbewerbsbehörde – des Ministeriums für Antimonopolregulierung und Handel der Republik Belarus (nachfolgend MART genannt):

1. Umwandlung im Wege der Verschmelzung, durch Neugründung oder Aufnahme.

2. Firmengründungen unterliegen der Kontrolle der Wettbewerbsbehörde, sofern:

• in das Stammkapital Aktien (Anteile) und (oder) Eigentum (Anlagevermögen oder immaterielle Vermögenswerte) einer anderen Gesellschaft eingebracht werden, oder

• die neue Gesellschaft Stimmrechtsaktien (Anteile) und (oder) Eigentum (Anlagevermögen oder immaterielle Vermögenswerte) einer anderen Gesellschaft im Wege der Übertragung oder Spaltung erwirbt
und zusätzlich einer der Tatbestände der untenstehenden Punkte 4, 5 oder 6 erfüllt ist.

3. Gründung von Holdingstrukturen, Assoziationen, Unionen, Beitritt zu einer Holding.

4. Erwerb von mindestens 25% Stimmrechtsaktien (Anteilen) einer auf demselben Markt tätigen Gesellschaft durch ein Unternehmen mit beherrschender Stellung oder durch seine Konzerngesellschaften.

5. Erwerb von mindestens 25% Stimmrechtsaktien (Anteilen) einer Gesellschaft mit beherrschender Stellung, sowie andere Geschäfte, die die Möglichkeit geben, Entscheidungen eines Unternehmens mit beherrschender Stellung zu beeinflussen.

6. Erwerb des Verfügungsrechts

а) über mindestens 25% Stimmrechtsaktien (Anteile) einer Gesellschaft unter der Voraussetzung, dass vor einem solchen Erwerb der Käufer vor dem Geschäft keine oder nicht mehr als 25% der Stimmrechtsaktien (Anteile) dieser Gesellschaft gehalten hat;

b) über mindestens 50% der Stimmrechtsaktien (Anteile) einer Gesellschaft unter der Voraussetzung, , dass der Käufer vor dem Erwerb mindestens 25% jedoch nicht mehr als 50% der Stimmrechtsaktien (Anteile) dieser Gesellschaft gehalten hat.

7. Erwerb des Rechts, dem Unternehmen / Einzelunternehmer verbindliche Weisungen zu erteilen oder als Exekutivorgan der Gesellschaft zu handeln.

8. Abschluss eines Partnerschaftsabkommens zwischen Wettbewerbern in Belarus.

9. Erwerb des Eigentumsrechts, des Rechtes zu dessen Nutzung oder des Besitzes an Eigentum (Anlagevermögen oder immaterielle Vermögenswerte) in der Republik Belarus, wenn der Bilanzwert dieses Eigentum 20% des Bilanzwerts des Anlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerten der Verkäufergesellschaft überschreitet.

10. Erwerb des Rechts auf Beteiligung an Leitungsgremien in zwei oder mehr Unternehmen, die auf dem Markt für austauschbare (ähnliche) Waren tätig sind, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaften zu bestimmen.

Im Falle einer möglichen wirtschaftlichen Konzentration ist die Genehmigung der Wettbewerbsbehörde erforderlich. In manchen Fällen ist jedoch die bloße Notifikation ausreichend.

Die Genehmigung des MART in den oben genannten Fällen ist erforderlich, wenn mindestens eines der im Wettbewerbsrecht festgelegten Kriterien erfüllt ist. Beim Erwerb von Stimmrechtsaktien (Anteilen) muss etwa

der Bilanzwert des Vermögens Käufers oder des Wirtschaftssubjektes dessen Stimmrechtsaktien (Anteile) erworben werden, 200 000 Basiswerte (ca. 1 776 000 Euro) übersteigen; oder

• der Nettoerlös des Käufers oder des Kaufobjektes übersteigt nach den Ergebnissen des vorangegangenen Berichtsjahres das Volumen von 400 000 Basiswerten (ca. 3 551 000 Euro); oder

• Käufer oder Kaufobjekt sind im „Staatlichen Register der Wirtschaftssubjekte mit beherrschender Stellung“ oder

• Käufer oder Kaufobjekt sind im „Staatlichen Register der Inhaber natürlicher Monopole“ gelistet.

Es ist zu beachten, dass die Genehmigung des MART vor der Durchführung der Transaktion eingeholt werden muss. Erfolgt dies nicht, kann die Transaktion für unwirksam erklärt und es können Strafen verhängt werden.

Gleichzeitig enthält das Wettbewerbsgesetz eine Positivliste, mit der bestimmte Handlungen vom Genehmigungserfordernis ausgenommen werden. Hierzu gehören unter anderem:

• die in den Punkten 4-7 genannten Aktionen, soweit dies bei Gründung erfolgt;

• Erwerb eigener Aktien (Anteile) durch eine Gesellschaft;

• Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Geschäftsführer, soweit dieser eine natürliche Person ist;

• Umwandlung durch Transformation ohne Änderungen des Aktionärsbestandes und deren Interessen.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 02.02.2018, 2/2536

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