Die Neufassung des Gesetzes „Über Wirtschaftsgesellschaften“ spezifiziert die Regelungen über das Stammkapital und negatives Vermögen von Unternehmen.
Wie bisher soll der Wert des Nettovermögens einer GmbH mindestens den Wert des Stammkapitals betragen. Ist dies nicht mehr der Fall, ist das Stammkapital auf den Wert des Nettovermögens (basierend auf den Ergebnissen des zweiten und der folgenden Betriebsjahre) herabzusetzen. Sinkt das Nettovermögen unter das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital (ein Mindeststammkapital ist etwa für Aktiengesellschaften, Banken, Versicherungsgesellschaften vorgeschrieben), muss diese Gesellschaft liquidiert werden. Mit dem Änderungsgesetz wurde nun zum ersten Mal die Frist festgelegt, innerhalb derer ein Beschlusses über die Liquidation in solchen Fällen gefasst werden muss. Die Beschlussfassung über die Liquidation hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres in dem diese Umstände eingetreten sind zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Verordnung über die Liquidation (Beendigung der Tätigkeit) von Wirtschaftssubjekten gemäß der Präsidialverordnung Nr. 1 vom 16. Januar 2009 die Entscheidung über die Liquidation auch auf Antrag der zuständigen staatlichen Organe vom Gericht getroffen werden kann, wenn die Gesellschafter den Beschluss nicht wie vorgesehen fassen.
Darüber hinaus sieht das neue Gesetz auch Änderungen für „normale“ GmbHs vor. So ist festgelegt, dass, wenn am Ende eines Geschäftsjahres (jeweils nach dem ersten Jahr) das Nettovermögen null oder negativ wurde, die Gesellschafter der GmbH innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Jahres die Liquidation beschließen sollen soweit nicht die Gründe für die Liquidation zum Ende des laufenden Jahres wegfallen.
Über die Dynamik des Nettovermögens als wichtigen Indikator für die Tätigkeit der Gesellschaft hat der Geschäftsführer der Gesellschaft die Hauptversammlung mindestens einmal jährlich zu informieren.
Die Änderungen werden am 28. April 2021 in Kraft treten.
Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815.