Bauvertrag: neue Regelungen ab 2018

Deutschland: Ab 2018 wir das Bauvertragsrecht erstmalig ausführlich im BGB geregelt

Durch die Reform des Bauvertragsrechts werden zahlreiche neue Regelungen in das BGB eingeführt: Erstmalig gibt es nun eine gesetzliche Definition für den Bauvertrag. Ferner werden für den Bauvertrag einige Fragen gesetzlich geregelt, die früher allein über AGB (VOB/B) oder die Rechtsprechung gelöst wurden.

Außerdem werden zwei weitere Vertragstypen im BGB ergänzt: – Der Verbraucherbauvertrag regelt insbesondere Fragen in Bezug auf das Kündigungs- und Widerrufsrecht für Verbraucher und sieht ferner eine Baubeschreibungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller vor. – Der Architekten- und Ingenieursvertrag regelt besondere Anforderungen an und Pflichten von Architekten und Ingenieuren.

Eine besonders gravierende Änderung ist das Anordnungsrecht für Besteller in Bezug auf Leistungsänderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Besteller den Inhalt des Werkauftrages einseitig abändern und dadurch zusätzliche Leistungen anordnen. Dabei ist ein genaues Procedere zu beachten: Zunächst muss der Besteller dem Unternehmer die Anordnung schicken. Die Parteien haben dann 30 Tage Zeit, um sich über die Vergütung und andere Details zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, dann kann der Besteller die Änderung per Textform anordnen. Der Unternehmer ist daran gebunden, sofern die Anordnung für ihn zumutbar ist.

Schließlich wird im Bereich des Kaufrechts das Gesetz an aktuelle Rechtsprechung des EuGH angepasst: Liefert ein Verkäufer eine mangelhafte Sache, dann muss er künftig nicht nur für deren Ersatz aufkommen, sondern auch für entstehende Aus- und Einbaukosten.

Quelle: Gesetzentwurf des Bundestages, Drucksache 18/8486

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