Lettland: Das Verfassungsgericht Lettlands erläutert die Rolle der staatlichen Gerichte bei der Aufsicht von Schiedsgerichten; sowie auch: neue Regeln für die Schiedsgerichtsverfahren
Das Verfassungsgericht Lettlands hat am 28. November 2014 ein wichtiges Urteil im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gefällt, indem es die staatlichen Gerichte dazu verpflichtet, die Klagen bezüglich der Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen zuzulassen.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit wollte eine der Parteien feststellen lassen, dass die Schiedsvereinbarung sowie die entsprechende Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund der Fälschung seiner Unterschrift auf der Schiedsvereinbarung nicht vorliegt.
Das Schiedsgericht selbst lehnte die Forderung der Partei, die Unterschrift untersuchen zu lassen, ab und setzte das Verfahren fort. Auch die staatlichen Gerichte wiesen die entsprechenden Klagen mit der Begründung ab, dass laut dem Gesetz nur die Schiedsgerichte selbst berechtigt sind, über das Vorliegen und die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung zu entscheiden.
Das Verfassungsgericht räumte zwar ein, dass es nicht die Aufgabe des Staates ist, die Gerechtigkeit bei den Schiedsverfahren sicherzustellen, dennoch ist es unerlässlich, dass die staatlichen Gerichte eine Überprüfungsmöglichkeit haben, um sich solchen Fällen anzunehmen, in denen die Willenserklärung einer Person bezüglich der Zustimmung zur Schiedsvereinbarung in Frage gestellt wird.
Fast gleichzeitig mit dem dargestellten Urteil des Verfassungsgerichts trat am 1. Januar 2015 das neue Gesetz über Schiedsverfahren in Kraft. Obwohl die verabschiedete Fassung des Gesetzes wesentlich „weicher“ ist als der Entwurf, legt sie trotzdem weiterreichende Anforderungen für die Schiedsverfahren fest. So wird mit dem neuen Gesetz beabsichtigt, die Zulässigkeit eines ad hoc Schiedsgerichts für bestimmte Streitfälle einzuschränken und dadruch eine Erhöhung die Professionalität des Schiedsverfahrens zu erreichen. Die wichtigsten Neuerungen bezüglich der Schiedsverfahren sind wie folgt:
- jedes Schiedsgericht muss eine Liste der Schiedsrichter veröffentlichen, die dabei mindestens zehn Schiedsrichter umfassen soll;
- jeder Schiedsrichter muss über eine juristische Ausbildung verfügen;
- das Schiedsgerichtsreglement eines jeden Schiedsgerichts muss öffentlich zugänglich sein.
Eine öffentliche Liste sowie die Schiedsgerichtsreglements aller zugelassenen Schiedsgerichte sollen auf der Webseite des Handelsregisters Lettlands veröffentlicht werden.
Quelle: Urteil des Verfassungsgerichts Lettlands (vom 28.11.2014)
Gesetz über Schiedsverfahren (2015)