Anforderungen an die Lohnsteuerkarte 2017

Ein Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz bringt neue Anforderungen an die Lohnsteuerkarten mit sich.

Ein Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz hat neue Anforderungen an die Lohnsteuerkarte mit sich gebracht, die jetzt Informationen zur Vorjahresabrechnung der Lohnsteuer, zu den Beitragszahlungen zur Sozial- und Krankenversicherung und zum Solidaritätszuschlag enthalten muss.

Diesbezüglich hat der Fiskus am 20.12.2016 ein Kommuniqué veröffentlicht, aus dem hervorgeht, wie die Lohnsteuerkarten für 2015 und 2016 auszusehen haben, und wie viel Gesetzestreue ab 2017 erwartet wird. Demzufolge wird die Steuerverwaltung bei den Lohnsteuerkarten für den Bemessungszeitraum 2016 Kulanz walten lassen, falls Angaben zur Lohnsteuerabrechnung für 2015 fehlen. Ab 2017 erwartet die Finanzbehörde jedoch, dass die Lohnbuchhaltung in allen Unternehmen mit den neuen Lohnsteuerkarten fertig wird, so dass die Lohnsteuerkarte für 2017 die korrekte Lohnsteuerabrechnung für 2016 widerspiegelt. Dieses Argument ist recht logisch, schlägt sich doch die Jahreslohnsteuerabrechnung für 2017 in den Gehältern nieder, die im Jahre 2017 ausgezahlt werden.

Gemäß § 38j Abs. 10 des tschechischen Einkommensteuergesetzes (EStG-cz) muss der Steuerzahler in den Lohnsteuerkarten die Beiträge zur Sozialversicherung (und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik) und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufführen, die der Steuerpflichtige von seinem Einkommen zu bestreiten hat. Außerdem sind in der Lohnsteuerkarte auch die Arbeitgeberbeiträge für beide Versicherungen aufzuführen, als Teil des sog. „Super-Bruttogehalts“, welches als Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer ein pflichtiger Bestandteil der Lohnsteuerkarte ist. Im Falle der Arbeitgeberbeiträge muss streng genommen nicht zwischen Sozialversicherung und Krankenversicherung unterschieden werden; in der Praxis ist es freilich üblich, die Beiträge aufzuschlüsseln, um eine separate Prüfung der Bemessungsgrundlagen für beide Versicherungsarten zu ermöglichen.

Das EStG-cz erwähnt die Lohnsteuerkarte sodann nur noch im Kontext des § 38h Abs. 3 betreffend den Solidaritätszuschlag. Konkret muss die Lohnsteuerkarte für jeden Kalendermonat den Unterschied (i.H.v. 7 %) beziffern zwischen dem Einkommen, das in die Bemessungsgrundlage für die Zwecke der Berechnung der Lohnsteuervorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen einfließt, und dem Vierfachen des gemäß dem Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge ermittelten Durchschnittsverdiensts.

Quelle: Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz (Ges Nr. 105/2016 Slg.)

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