Änderungen in den Regeln des Schiedsverfahrens

Hunderte von Verträgen betroffen?

Ab dem 1. Januar 2018 ändern sich die Regeln des Schiedsverfahrens. Im Vordergrund steht dabei die Umstrukturierung der Schiedsgerichte.
Im Rahmen dieser Strukturreform werden das Ständige Schiedsgericht für  Finanzmarkt- und Kapitalangelegenheiten sowie das Ständige Schiedsgericht für Energetik aufgelöst und für sämtliche Handelssachen wird zukünftig das bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer eingerichtete Schiedsgericht für Handelssachen sachlich zuständig sein. Die Umstrukturierung berührt jedoch nicht die sachliche Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichtes für Sport sowie des bei der Agrarkammer eingerichteten Schiedsgerichtes.
Es muss betont werden, dass auch die vor den aufzulösenden Schiedsgerichten rechtshängigen Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2018 von dem Schiedsgericht für Handelssachen übernommen werden. Haben die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines aufzulösenden Schiedsgerichtes ausbedungen, so wird ein eventueller Rechtsstreit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ebenfalls von dem Schiedsgericht für Handelssachen entschieden.
Angesichts der Tatsache, dass nächstes Jahr die Zuständigkeit der beiden aufzulösenden Schiedsgerichte nicht mehr vereinbart werden kann, ist es empfehlenswert, Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Verträge mit Schiedgerichtsklauseln zu überprüfen und bei Bedarf entsprechend zu ändern. Als alternative Lösung können die Parteien die Zuständigkeit eines der verbleibenden Schiedsgerichte ausbedingen, bzw. auf die staatlichen Gerichte ausweichen.
Unter den neuen Verfahrensvorschriften ist auf die Möglichkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens hinzuweisen. Dieses Rechtsinstitut war in den früheren Regelungen nicht enthalten. Die Wiederaufnahme ist dann zulässig, wenn sich die antragstellende Partei auf eine Tatsache oder einen Beweis beruft, die/den sie im Grundprozess unverschuldetermaßen nicht angebracht hat, und wenn diese – bei ihrer Berücksichtigung – einen für den Antragsteller günstigeren Beschluss zur Folge gehabt hätte. Die Überprüfung des Schiedsspruchs kann auf diese Weise innerhalb von einem Jahr nach Zustellung des Urteils erfolgen. Die den angefochtenen Schiedsspruch erlassende Schiedskammer hat zwei Möglichkeiten zur Entscheidung: sie erhält das angefochtene Urteil aufrecht oder erlässt bei dessen umfassender oder Außerkraftsetzung einen neuen Beschluss.

Quelle: Gesetzesentwurf Nr. T/15361

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