Änderungen im Verfahren für die Abwicklung von Außenhandelsoperationen

Die Fristen für den Abschluss von Import- und Exportoperationen wurden verlängert.

In Weißrussland besteht die Pflicht, Außenhandelsoperationen, die den Austausch von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen, geschützter Informationen und geistiger Eigentumsrechte) gegen Entgelt vorsehen, innerhalb festgelegter Fristen abzuwickeln. Eine Verlängerung dieser Fristen ist nur aufgrund einer Genehmigung der Nationalbank möglich.

Zum 28. Juni 2017 sind Änderungen im Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 278 „Über das Verfahren für die Abwicklung von Außenhandelsoperationen“ in Kraft getreten, die die Fristen für den Abschluss von Außenhandelsoperationen verlängern. Exportoperationen müssen jetzt innerhalb von 180 (statt bisher 90) Tagen ab der Verladung der Waren (Erbringung von Dienstleistungen, Übergabe der Informationen bzw. geistiger Eigentumsrechte) abgeschlossen werden. Die Frist zum Abschluss von Importoperationen beträgt jetzt 90 (anstatt 60) Tage ab dem Zahlungsdatum.

Die Änderungen betreffen auch Warenimport, die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen bei der Implementierung von Bauprojekten im Ausland. Jetzt müssen im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeiten (Erbringung von Baudienstleistungen) für die Errichtung der Beteiligungsbauobjekte in der Russischen Föderation in Zusammenhang stehende Außenhandelsoperationen nicht später abgeschlossen werden, als die für den Bau des Objektes vorgegebenen normativen Baufristen.

Werden Bauarbeiten (Baudienstleistungen) im Ausland ausgeführt, muss jetzt der Auftraggeber dem Bauauftragnehmer-Residenten den zurückbehaltenen Betrag (in Höhe von bis zu 10% der Vertragssumme) innerhalb 30 Kalendertagen ab dem Ablauf der Garantiefrist für die ausgeführten Arbeiten (Dienstleistungen) zurückzahlen. Außerdem bedürfen jetzt die Residenten keiner Genehmigung der Nationalbank mehr, um Zahlungen für den Import von Waren ohne Einfuhr auf das Territorium der Republik Belarus abzuwickeln, wenn diese Waren während der Ausführung von Bauarbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) im Ausland verwendet wurden.

Desweiteren ist es jetzt zulässig, dass Importe, die durch Darlehen/Kredite sowie internationale technische Hilfe, oder auch durch Kredite, die die Regierung der Republik Belarus unmittelbar gewährt hat oder die unter ihrer Garantie gewährt wurden, unmittelbar von den Kreditgebern (also nicht mehr zwingend vom Importeur selbst) bezahlt werden.

Die Änderungen sollen die Außenhandelstätigkeit erleichtern und das Verfahren für die Abwicklung von Außenhandelsoperationen vereinfachen.

 

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.06.2017, 1/17127

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.