Änderungen im lettischen Arbeitsgesetz zu Entsendearbeitern

In Umsetzung einer EU-Richtlinie stärkt das Arbeitsgesetz Rechte von entsendeten Arbeitern

Am 5. Januar 2021 traten Änderungen im lettischen Arbeitsgesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, einen ausgewogenen Rahmen in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit und den Schutz der entsandten Arbeitnehmer zu schaffen, der nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig ist.

Die Änderungen gelten für ausländische Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter zur Arbeit nach Lettland entsenden, für lettische Arbeitgeber, die Mitarbeiter zur Arbeit außerhalb Lettlands entsenden, und für Zeitarbeitsfirmen, an die ein Mitarbeiter zur Arbeit entsandt wurde.

Der Änderungen sehen u. a vor, dass ein Arbeitsdienstleister (Zeitarbeitsfirma) als Arbeitgeber betrachtet werden kann und somit allen Regeln zur Entsendung eines Arbeitnehmers unterliegt. Der Arbeitsdienstleister ist verpflichtet, den nach Lettland entsandten Arbeitnehmern die gleichen Arbeitsbedingungen und die gleichen Bedingungen des Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses zu gewähren, wie wenn die gleiche Arbeit von einem Arbeitnehmer verrichtet würde, der direkt vom Arbeitsdienstleister eingestellt wurde.

Wenn ein Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zur Arbeit nach Lettland entsandt wird, muss der Arbeitgeber vor der Entsendung des Arbeitnehmers die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde benachrichtigen. Ohne eine Benachrichtigung darf die Person, zu deren Gunsten die Arbeit geleistet werden soll, den Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen. Darüber hinaus gelten unabhängig von dem auf den Arbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die lettischen Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsvorschriften.

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb Lettlands entsandt, entweder in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein EWR-Land, um dort zu arbeiten, muss der Arbeitgeber ihm Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die den als allgemein verbindlich anerkannten Tarifverträgen entsprechen. Allerdings regelt das Gesetz des Staates, in den der Arbeitnehmer zur Arbeit entsandt wurde, die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Geschäftsreisen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Verwaltungsvorschriften des Staates einhalten, in den der Arbeitnehmer entsandt wird.

Der Arbeitgeber muss dem entsandten Mitarbeiter ein Tagegeld in Höhe von 30 Prozent der Tagegeldnorm zahlen, die im Gesetz des Staates, in den der Mitarbeiter entsandt wird, festgelegt ist. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn dem Arbeitnehmer dreimal täglich Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden oder die Vergütung des Arbeitnehmers der eines vergleichbaren Arbeitnehmers in dem Land entspricht, in das der Arbeitnehmer entsandt wird. Ein tägliches Tagegeld gilt als Aufwandsentschädigung.

 

Quelle: Richtlinie (EU) 2018/957 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018; Änderungen zum Arbeitsgesetz, Inkrafttreten am 5. Januar 2021; Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetz, Begründung

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